Inhaltsverzeichnis
III. Durchsetzbarkeit
1. Zurückbehaltungsrecht des Besitzers nach § 1000
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Definition
Definition: Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
Von einem Zurückbehaltungsrecht des Besitzers spricht man, wenn der Besitzer die Herausgabe von der Befriedigung einer ihm zustehenden Gegenforderung abhängig machen kann.
Im EBV ist das Zurückbehaltungsrecht des Besitzers in § 1000 geregelt. Dieses beruht auf den Gegenansprüchen des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen nach §§ 994 ff. Diese Gegenansprüche werden wir sogleich unter IV behandeln.
Diese Ansprüche werden gem. § 1001 erst fällig, wenn der Eigentümer die Verwendungen genehmigt oder den Besitz an der Sache zurück erlangt hat, wobei sich in letzterem Fall die Frage eines Zurückbehaltungsrechts naturgemäß nicht mehr stellt.
Hinweis
Demgegenüber verlangt § 273 Abs. 2 für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Verwendungen auf die Sache einen fälligen Gegenanspruch des Besitzers auf Verwendungsersatz. Die Vorschrift ist daher vor Genehmigung der Verwendungen durch den Eigentümer schon begrifflich nicht anwendbar.
Das Zurückbehaltungsrecht des Besitzers werden wir im Rahmen der Darstellung der §§ 987 ff. behandeln.
2. Verjährung
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Bei Eigentum an beweglichen Sachen verjährt der Herausgabeanspruch nach §§ 197 Abs. 1 Nr. 2, 200. Bei Eigentum an Grundstücken kann wegen § 902 Abs. 1 S. 1 keine Verjährung eintreten.