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Der Herausgabeanspruch aus § 985 dient der Verwirklichung des Eigentums einer Person an einer bestimmten Sache. Er folgt automatisch aus dem bestehenden Eigentum an einer Sache und gewährt dem Eigentümer gegen den Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache, sofern dem Besitzer nicht ein Recht zum Besitz an der Sache zusteht. Soweit ein Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache gegen den Besitzer besteht, spricht man auch vom Bestehen einer Vindikationslage.
Hinweis
Der Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB gilt sowohl bei beweglichen Sachen wie auch bei unbeweglichen Sachen.
Die Aufgabenverteilung zwischen dem Anspruch aus § 985 einerseits und den Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 andererseits ist dem Wortlaut des § 1004 Abs. 1 S. 1 zu entnehmen: § 1004 befasst sich mit der Beeinträchtigung des Eigentums „in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes“. § 985 dient also der Beseitigung einer unberechtigten Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes. Der Besitz, der nach § 903 grundsätzlich (auch) dem Eigentümer zusteht, liegt in den Fällen des § 985 bei einem anderen. Diese Besitzlage widerspricht dem in § 903 beschriebenen Inhalt des Eigentums, „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter“ (vgl. § 903 S. 1) diese Besitzlage rechtfertigen. Diesen Vorbehalt greift bei § 985 die Einwendungsnorm § 986 auf, bei § 1004 Abs. 1 findet sich dieser Vorbehalt im Einwendungstatbestand des
Prüfungsschema
Wie prüft man: Herausgabeanspruch aus § 985
I. | Anspruchsentstehung |
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| 1. | Eigentum des Anspruchstellers |
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| Besonderheiten im Prozess | Rn. 108 | ||
| 2. | Unmittelbarer, mittelbarer oder fingierter Besitz des Anspruchsgegners |
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| Besonderheiten im Prozess | Rn. 113 | ||
| 3. | (Kein) Recht zum Besitz, § 986 |
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| a) | Eigenes Recht zum Besitz |
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| aa) | Dingliche Besitzrechte |
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| Anwartschaftsrecht | Rn. 120 |
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| bb) | Relative Besitzrechte |
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| Zurückbehaltungsrechte | Rn. 123 |
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| b) | Abgeleitetes Recht zum Besitz |
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| 4. | Umfang |
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II. | Rechtsvernichtende Einwendungen |
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III. | Durchsetzbarkeit |
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| 1. |
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| 2. | Verjährung, §§ 197 Abs. 1 Nr. 1, Ausnahme aber: 902 |
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