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F. Grundbuchverfahren nach § 22 GBO
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Expertentipp
Hierbei handelt es sich um ein Problem mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, auf dass Sie in jedem Fall im Sachverhalt mit entsprechenden Hinweisen aufmerksam gemacht werden würden.
Kann der Berechtigte die Unrichtigkeit des Grundbuchs anhand formgerechter Urkunden (§ 29 GBO) nachweisen oder liegt eine formgerechte Eintragungsbewilligung vor (§§ 19, 28, 29 GBO), muss der Berechtigte im Grundbuchverfahren nach § 22 GBO die Änderung durchsetzen. Für eine klageweise Durchsetzung des Anspruchs aus § 894 fehlt ihm dann das Rechtsschutzbedürfnis.
Palandt-Herrler § 894 Rn. 1. Dies ist allerdings nur selten der Fall. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nach § 894 besteht bereits dann, wenn Zweifel an einem lückenlosen Nachweis in der Form des § 29 GBO bestehen.Palandt-Herrler § 894 Rn. 1.