Sachenrecht 1 - Anwendung des § 1004 auf andere absolute Rechte

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Sachenrecht 1

Anwendung des § 1004 auf andere absolute Rechte

IV. Anwendung des § 1004 auf andere absolute Rechte

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Neben der Anwendung für das Eigentum entsprechend dem Wortlaut finden der Beseitigungs- und der Unterlassungsanspruch nach § 1004 auch auf andere absolute Rechte Anwendung, teils entsprechend kraft gesetzlicher Verweisung, teils analog infolge vorhandener planwidriger Regelungslücken.

1. Entsprechende Anwendung kraft Verweises

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Die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 sind vielfach kraft gesetzlicher Verweisung entsprechend anwendbar, vgl. die Regelungen der §§ 1027, 1065, 1090 Abs. 2, 1227.

Dabei bezwecken diese Verweise immer, den Inhaber eines dinglichen Rechts in Bezug auf den Schutz dieses dinglichen Rechts wie einen „Eigentümer“ dieses dinglichen Rechts zu stellen.

Hinweis

Häufig wird begrifflich nicht zwischen der „analogen“ und der „entsprechenden“ Anwendung einer Vorschrift getrennt. Dies beruht wohl auf der irrigen Vorstellung, „entsprechend“ sei die deutsche Übersetzung von „analog“ (ähnlich). Von entsprechender Anwendung spricht man, wenn eine Rechtsnorm auf eine andere Rechtsnorm verweist (vgl. auch die oben zitierten Vorschriften). In diesem Fall besteht keine Regelungslücke, da ja auch die Verweisungsnorm etwas regelt, nämlich die sinnentsprechende Anwendung einer anderen Rechtsnorm. Demgegenüber setzt die analoge Anwendung eine Regelungslücke voraus, woran es bei Bestehen einer Verweisungsnorm gerade fehlt.

2. Analoge Anwendung

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Ferner wird den Ansprüchen aus § 1004 eine allgemeine Regel des vorbeugenden Rechtsschutzes entnommen mit der Folge, dass die Ansprüche aus § 1004 auch für alle anderen von § 823 Abs. 1 geschützten Rechte analog angewandt wird.

Palandt-Herrler § 1004 Rn. 4. Der Grund hierfür ist der Gedanke, dass kein Inhaber eines Rechts (das im Rahmen des § 823 Abs. 1 vor Verletzungen durch jeden beliebigen Dritten geschützt wird) eine Schädigung seines Rechts hinnehmen müssen und dann auf die Geltendmachung von Schadensersatz verwiesen werden soll. Sofern eine Möglichkeit besteht, diesen Schaden bereits im Voraus zu verhindern, soll dem Rechtsinhaber auch die entsprechenden rechtlichen Mittel dafür eingeräumt werden. Insofern kann für jedes von § 823 Abs. 1 geschützte Recht ein Beseitigungsanspruch in Bezug auf aktuell vorhandene Beeinträchtigungen analog § 1004 Abs. 1 S. 1 sowie ein Unterlassungsanspruch zur Abwehr weiterer Beeinträchtigungen analog § 1004 Abs. 1 S. 2 bestehen.

Beispiel

Im Falle der Beeinträchtigung der Gesundheit ist § 1004 analog anzuwenden. Kommt es durch unzulässige Einwirkungen von Seiten des Störers zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Anspruchstellers, so kann der Betroffene Störungsbeseitigung und Unterlassung künftiger Beeinträchtigung verlangen.

Expertentipp

Wenn Sie einen Übungsfall mit mehreren Beteiligten (das gilt auch bei den zahlreichen Beispielen in diesem Skript) durcharbeiten, sollten Sie sich in jedem Fall eine Skizze machen, um einen Überblick über die Beteiligten und den Sachverhalt zu bekommen.

Expertentipp

Klassischer Anwendungsfall in der Klausur ist dabei der Anspruch auf Widerruf (und Unterlassung in der Zukunft) von ehrverletzenden Äußerungen. Dieser stützt sich aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf § 1004 Abs. 1 S. 1 (bzw. S. 2) analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

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