Sachenrecht 1

Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2

II. Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Beeinträchtigung des Eigentums und Wiederholungsgefahr oder erstmalige Drohung einer Eigentumsbeeinträchtigung

 

2.

Eigentum des Anspruchstellers

 

3.

Störereigenschaft des Anspruchsgegners

 

4.

Keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere

 

1.

Wegfall der Beeinträchtigung

 

2.

Erfüllung, § 362

 

3.

Änderungen auf Störerseite

III.

Durchsetzbarkeit

Hinweis

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Da sich beim Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 sehr viele Überschneidungen zum oben dargestellten Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 ergeben, sollen im folgenden nur die Unterschiede zwischen den Ansprüchen und die Besonderheiten, die Sie beachten müssen, dargestellt werden.

1. Anspruchsentstehung

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Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 besteht nach dem Gesetzeswortlaut, wenn „weitere Beeinträchtigungen zu besorgen“ sind. Klassisch ist mit dieser Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen die Wiederholungsgefahr gemeint. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine durch die bereits vorhandene erstmalige Eigentumsbeeinträchtigung eine Wiederholungsgefahr in widerleglicher Weise vermutet wird.

Palandt-Herrler § 1004 Rn. 32.

Entgegen dem Wortlaut besteht ein solcher Unterlassungsanspruch aber analog § 1004 Abs. 1 S. 2, wenn eine Beeinträchtigung erstmals und ernsthaft droht, um den Eigentümer in diesem Fall nicht schutzlos zu stellen.

BGH NJW 2004, 3701. Ansonsten müsste der Eigentümer, sofern er im Recht ist, unsinnigerweise erst die Beeinträchtigung seines Eigentums abwarten – bildlich gesagt müsste er dieser zusehen –, um sie dann im Nachhinein beseitigen zu lassen.

2. Rechtsvernichtende Einwendungen

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Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 erlischt, wenn die durch Erstbegehung geschaffene Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer mit dem Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht versehenen Unterlassungserklärung

St. Rspr. z.B. Urteil des BGH vom 10.10.2005 (AZ: II ZR 323/03) = NJW 2006, 270. oder aus anderen Gründen ausgeräumt wird.

Beispiel

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S parkt seinen Wagen wiederholt auf dem Grundstück des E. E lässt deshalb eine Schranke errichten, die einer freien Zufahrt auf sein Grundstück nun entgegensteht. Die durch das falsche Parken des S begründete Wiederholungsgefahr besteht jetzt aufgrund der faktischen Verhältnisse auf dem Grundstück des E nicht mehr.

3. Durchsetzbarkeit

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Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs ergeben sich keine Besonderheiten im Vergleich zum Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 (siehe oben unter Rn. 80–82).

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