Die Widerklage ist neben dem Versäumnisurteil und der Nebenintervention wohl das beliebteste Prüfungsfeld im Zivilprozessrecht des ersten Examens. Zwar wird hier meist kein vertieftes Wissen vorausgesetzt, dennoch gibt es ein paar Rechtsprechungslinien, die Bearbeitenden nicht unbekannt sein sollten. Die isolierte Drittwiderklage ist so ein Fall – genauso wie der Streit um die Reichweite und Bedeutung des § 33 ZPO. In einem Beschluss vom 30.09.2012 (Az. Xa ARZ 191/10 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de und erschienen in der NJW 2011,460) hat der BGH für die Praxis geklärt, dass in bestimmten Fällen § 33 ZPO (analog) einen besonderen Gerichtsstand für Klagen gegen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligte begründet.
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