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  • ZR
    Rechtshängige Feststellungsklage und Leistungsklage

    Die einem Verfahren entgegenstehende Rechtskraft ist ein Prozesshindernis, welches einem in Klausuren - und in der Praxis - eher nicht begegnet. Dass Parteien mehrmals den identischen Streit vor unterschiedliche Gerichte (oder auch dasselbe Gericht) bringen, ist eher unüblich, weil die Parteien in der Regel ob der Aussichtslosigkeit des zweiten Rechtsstreits wissen. Der nachfolgende Fall hat es dennoch durch die Instanzen geschafft. Er spielt mit dem Verhältnis von Feststellungs- zu Leistungsklage und bringt damit Grundstrukturen (und Grundwissen) der ZPO in den Prüfungsring der Prüfungsämter. BGH, Urteil vom 04.07.2013 ­ VII ZR 52/12 ist ebenso kurz wie prägnant geschrieben und eignet sich daher besonders zur Eigenlektüre im Original. Das Urteil findet sich kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

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