Der Raub als zweiaktiges Delikt setzt ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) und eine Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Nach h.M. muss zwischen beiden Akten ein subjektiv-finaler Zusammenhang liegen, d.h. das Nötigungsmittel muss aus Sicht des Täters zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden. Damit scheidet Raub grundsätzlich dann aus, wenn zum Zeitpunkt des Einsatzes des Nötigungsmittels der Täter noch gar nicht an eine Wegnahme gedacht hat. Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn das Nötigungsmittel später fortwirkt. Fraglich ist dann allerdings, ob auch die Qualifikation – im konkreten Fall das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs – fortwirkt.
Eine Drohung ist das in Aussicht Stellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Bei § 255 StGB muss mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht werden. Droht also ein Täter damit, im Falles des Nichtzahlens eines Geldbetrages den Hund des Opfers zu töten, dann mag dies zwar ein empfindliches Übel für das Opfer sein und reicht durchaus für § 253 StGB nicht aber für die räuberische Erpressung gem. § 255 StGB. Fraglich ist jedoch, ob in dieser Drohung nicht zugleich eine konkludente Drohung für Leib und Leben des Opfers liegt, nach dem Motto "Erst der Hund, dann Du".
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