Die Abgrenzung der straflosen Teilnahme an einem freiverantwortlichen Suizid von der täterschaftlichen Tötung eines anderen taucht regelmäßig in Klausuren auf. Nunmehr gibt es eine neue Entscheidung des BGH, mit welcher dieser seine Rechtsprechung zur Tötung (auf Verlangen) durch das Unterlassen von Rettungsbemühungen geändert hat.
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