Das Urteil des BGH vom 15. Januar 2016 (V ZR 278/14) beschäftigt sich mit der Frage wann ein auffälliges und wann ein besonders grobes Missverhältnis im Sinne von § 138 vorliegt und welche Konsequenzen das Vorliegen dieser Merkmale für die subjektive Komponente des Tatbestandes hat. In diesem Zusammenhang beschäftigt sich der BGH zudem mit der Behandlung von Vertragsnebenkosten, wenn diese vom Verkäufer getragen werden. Wirken sich diese auf die Berechnung aus? Dieses Urteil behandelt Grundfragen zur Sittenwidrigkeit und sollte schon allein deshalb zur Kenntnis genommen werden. Darüber hinaus eignet es sich hervorragend zum Einbau in eine Klausur.
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