Am 11.01.1971 entschied der BGH im sog. Jungbullenfall, dass die Wertungsfragen des Eigentumsrechts (namentlich der gutgläubige Erwerb) direkt die Wertungsfragen des Bereicherungsrechts beeinflussen. Die in BGHZ 55, 176 aufzufindende Entscheidung ist ein gutes Lehrbeispiel, wie sich ein Vorrang der Leistungskondiktion begründen - oder eben ablehnen lässt.
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