Die Untreue gem. § 266 StGB – von Studenten gehasst von Prüfern insbesondere in der mündlichen Prüfung geliebt - wurde 2010 vom BVerfG (2 BvR 491/09, 2 BvR 2558/08, 2 BvR 105/09) – abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de ) überprüft. Von den Beschwerdeführern der drei Verfassungsbeschwerden, die man verbunden hatte, wurde u.a. gerügt, dass die Tatbestandsmerkmale der „Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht“ und der Nachteil in Gestalt der „konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung“ nicht mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar seien. Das BVerfG hat die Verfassungskonformität bejaht, gleichwohl aber eine Entscheidung des BGH aufgehoben, da im konkreten Fall die Schadenshöhe des Gefährdungsschadens nicht berechnet wurde. Diesen Fall wollen wir uns einmal näher ansehen:
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