Etwas zu erklären, bedeutet nicht, es auch bewusst zu tun: Soweit, so klar. Doch ist es für eine Willenserklärung notwendig, dass der Erklärende sich hierüber bewusst ist? Den meisten Studierenden wird der „Trierer Weinfall“ ein Begriff sein. Mit dem hat BGHZ 91, 324 wenig zu tun: Allerdings ist anhand dieser Entscheidung mehr zu lernen, als in manchem Kapitel eines BGB-AT Lehrbuchs. Studierende sollten mit wachem Auge einmal im Studium über diese Entscheidung gestolpert sein – besser noch allerdings über NJW 1984, 2279, denn dort kontert Canaris dem BGH mit den wichtigsten Gegenargumenten.
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