Im Zivilverfahren ist es möglich, dass ein deutsches Gericht ausländisches Recht anwenden muss. Im Strafrecht ist das jedoch nicht möglich. Ein Strafverfahren kann hier nur durchgeführt werden, wenn deutsches Strafrecht anwendbar ist. Ist deutsches Strafrecht nicht anwendbar, dann liegt ein Verfolgungshindernis vor. Ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, bestimmt sich nach den §§ 3 ff StGB.
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