In der hier besprochenen Entscheidung hatte der BGH sich mit der Frage zu befassen, inwieweit ein Unterlassungsanspruch des Nachbarmieters gegen das Rauchen des Nachbarn auf dessen Balkon besteht. Hier hat der BGH u.A. entschieden, dass die Störung eines Mieters in seinem Besitz durch den Tabakrauch eines anderen Mieters, der auf dem Balkon seiner Wohnung raucht, auch dann eine verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB ist, wenn dem anderen Mieter im Verhältnis zu seinem Vermieter das Rauchen gestattet ist.
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