Im Anschluss an die Urteile vom 18. Januar 2017 – VIII ZR 234/15 und vom 26. April 2017 – VIII ZR 233/15 beschäftigt sich der BGH im vorliegenden Urteil vom 26. Februar 2020 mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für das Bestehen eines Rechtsmangels. Die zentrale Frage lautet hier, ob das bloße Vorliegen aller Umstände, welche Grundlage einer späteren Eintragung in das Schengener Informationssystem (SIS) werden, ausreicht, um einen Rechtsmangel anzunehmen oder ob erst auf die tatsächliche Eintragung abzustellen ist. Es handelt sich hierbei um eine Frage, an der die wesentlichen Rechte des Käufers hängen und daher für die Fallprüfung ein entscheidender Aspekt ist.
Die genaue Einordnung eines Ersatzbegehrens in das System der §§ 280 ff. BGB ist von zentraler Bedeutung: Denn je nachdem, ob es sich um einen Schadensersatz statt der Leistung oder um einen Schadensersatz neben der Leistung – und hier speziell um einen Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung – handelt, müssen neben dem § 280 Abs. 1 BGB noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung kann durch die Kontrollfrage vorgenommen werden, ob der geltend gemachte Schaden durch eine hypothetische, ordnungsgemäße Nacherfüllung behoben würde (dann Schadensersatz statt der Leistung). Schwieriger wird dann die weitere Differenzierung innerhalb des Schadensersatzes neben der Leistung zwischen einem „einfachen Schadensersatz“ und einem Verzögerungsschaden der nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 2 BGB ersatzfähig ist. In seinem Urteil vom 19.06.2009 – V ZR 93/08 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hatte der BGH sich genau mit dieser Abgrenzung zu befassen und über die Einordnung eines infolge der Lieferung einer mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfallschadens zu entscheiden.
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