Die Nichtraucherschutzgesetze der Länder stießen nicht nur bei den Rauchern, sondern vor allem auch bei den Gaststättenpächtern auf Widerstand. Insbesondere Pächter von Gaststätten, die zu klein für einen den landesrechtlichen Vorschriften entsprechenden separaten Raucherbereich waren oder deren Eigentümer entsprechende Umbaumaßnahmen verweigerten, beklagten Umsatzeinbußen. Der BGH hatte in seinem Urteil vom 13.07.2011 – XII 189/09 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden, inwiefern das gesetzliche Rauchverbot einen Mangel der Pachtsache begründet – und die Gaststättenpächter damit einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des durch das Rauchverbot verursachten Umsatzrückgangs gegen die Verpächter geltend machen können.
In Nordrhein-Westfalen gibt es seit Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes, mal abgesehen von der eigenen Wohnung, nur noch wenige Plätze an denen geraucht werden darf. Grundsätzlich sind Hafträume in Justizvollzugsanstalten nach § 3 Abs. 4 S. 1 Nichtraucherschutzgesetz NRW (NichtRSG) vom allgemeinen Rauchverbot ausgenommen. Die Häftlinge könnten ja auch schwerlich vor die Tür gehen wie der gemeine Kneipenbesucher. Aber wie sieht es aus, wenn Hafträume mit mehreren Personen belegt werden und ein Nichtraucher mit zwei Rauchern einen Raum teilen muss. Mit dieser Frage musste sich das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen beschäftigen. Die Entscheidungen finden sich in der NJW 2013, S. 1941 ff., 2013, S. 1943 ff.
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