Der Computerbetrug gem. § 263a StGB begegnet Ihnen in der Prüfung überwiegend in der 3. Variante, dem „unbefugten Verwenden von Daten“. Aktuell musste sich der BGH aber mit der 2. Variante, dem „Verwenden unrichtiger Daten“ befassen. Da er diese Variante zugleich von der 3. Variante abgegrenzt hat, wollen wir uns die Entscheidung einmal näher ansehen.
Die Stellvertretung bei einseitigen Rechtsgeschäften führt eher ein Schattendasein in der studentischen Ausbildungsliteratur. Der Beschluss des BGH vom 25.10.2012 – Az. V ZB 5/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) greift dieses Themenfeld auf und verknüpft es mit Problemen aus dem Bereich des Handelsrechts, namentlich der Prokuraerteilung sowie der negativen Publizität des Handelsregister gemäß § 15 I HGB. Eingekleidet ist der Fall in das unter Studierenden eher unbekannte Beschwerdeverfahren nach § 15 II 1 BNotO.
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