Die Nichtraucherschutzgesetze der Länder stießen nicht nur bei den Rauchern, sondern vor allem auch bei den Gaststättenpächtern auf Widerstand. Insbesondere Pächter von Gaststätten, die zu klein für einen den landesrechtlichen Vorschriften entsprechenden separaten Raucherbereich waren oder deren Eigentümer entsprechende Umbaumaßnahmen verweigerten, beklagten Umsatzeinbußen. Der BGH hatte in seinem Urteil vom 13.07.2011 – XII 189/09 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden, inwiefern das gesetzliche Rauchverbot einen Mangel der Pachtsache begründet – und die Gaststättenpächter damit einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des durch das Rauchverbot verursachten Umsatzrückgangs gegen die Verpächter geltend machen können.
Die sog. Zweckverfehlungskondiktion (condictio ob rem), geregelt in § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2. BGB, betrifft die Rückabwicklung von Leistungen, die in Erwartung des Eintritts eines bestimmten Erfolges gemacht wurden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der mit der Leistung bezweckte Erfolg ausgeblieben ist, kann die Leistung mithilfe der Zweckverfehlungskondiktion zurückgefordert werden. Typische Klausurprobleme drehen sich um die Zweckvereinbarung – damit hatte sich auch der BGH kürzlich in seinem Urteil vom 19.7.2013 – V ZR 93/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) auseinander zu setzen: begründet auch in eine nicht der Form des § 311b Abs. 1 BGB (hier iVm. § 11 ErbbauRG) entsprechende Abrede die berechtigte Erwartung, Eigentum an einem Grundstück zu erwerben, sodass dem potenziellen Erwerber bei Enttäuschung dieses Erwartung ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zusteht?
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