Das VG Stuttgart hatte eine bauordnungsrechtliche Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Mit Urteil vom 13. April 2016 (Az. 2 K 158/13) stellte das Gericht fest, dass die gegenüber einem Grundstückseigentümer ergangene Anordnung, ein Wochenendhaus in einer „unauffälligen Farbe“ zu streichen, die zuvor mit der Baubehörde abzustimmen ist, wegen Unbestimmtheit materiell rechtswidrig ist.
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