Der BGH beschäftigt sich im Urteil vom 20.7.2016 mit der Frage wann der Mieter die Freigabe der erteilten Sicherheit verlangen kann. Das Urteil bietet einen schönen Aufhänger für die Prüfung von Verjährungsvorschriften im Examen.
Der BGH hat seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnräume und Geschäftsräume zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über andere Räume einzuordnen ist. Hierbei sei entscheidend, welche Nutzungsart nach den getroffenen Vereinbarungen überwiege. Dabei komme es vorwiegend auf die Umstände des Einzelfalls an. Darüber hinaus hat der BGH seine Rechtsprechung insoweit aufgeben, dass der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, keine tragfähigen Rückschlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertragsschwerpunkt zulasse.
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