Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Diese beiden Sätze entstammen dem § 24 des Sozialgesetzbuchs VIII. Es handelt sich dabei um den bundesrechtlichen Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung. So einfach die Norm auf den ersten Blick klingen mag haben zwei Gerichte diese bereits vollkommen unterschiedlich ausgelegt und sind zu verschiedenen Ergebnissen gelangt. Es handelt sich um die Beschlüsse des VG Köln (Az. 19 L 877/13) und des OVG NRW (Az.: 12 B 793/13). Insbesondere Inhalt und Reichweite des Anspruchs wurden von den Gerichten unterschiedlich bewertet.
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