Die Mordmerkmale müssen aufgrund einer Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 45,227) in Ansehung der lebenslangen Freiheitsstrafe, die die Verwirklichung des Tatbestandes nach sich zieht, restriktiv ausgelegt werden. Bei der Heimtücke gem. § 211 StGB führt dies dazu, dass nach h.M. die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers "bewusst" zur Tötung ausgenutzt werden muss. Aber war genau erfordert dieses "bewusste" Ausnutzen? Und was macht man, wenn das Opfer trotz aller Bedrohungen cool bleibt und mit nichts Bösem rechnet?
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