Die Ausfallbürgschaft ist eine der Modifikationsformen der Regelbürgschaft. Vielen wird die Bürgschaft auf erstes Anfordern ein Begriff sein – hier wird eine strengere Haftung des Bürgen begründet, indem er auf Einwendungen gegen die Hauptschuld verzichtet. Im Gegensatz dazu stellt die Ausfallbürgschaft eine privilegierte Haftungsform dar: der Bürge haftet nur, wenn der Hauptschuldner endgültig ausgefallen ist. Problematisch wird es nun, wenn sowohl eine Regelbürgschaft als auch eine Ausfallbürgschaft besteht und der privilegierte Ausfallbürge auf die Hauptschuld leistet. Der BGH hatte am 20.03.2012 – XI ZR 234/11 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden, inwieweit in diesen Fällen ein Regressanspruch des Ausfallbürgen gegen den Regelbürgen besteht.
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