Damit eine Tötungshandlung gem. § 32 StGB gerechtfertigt sein kann, muss sie - bei Bestehen einer Notwehrlage - erforderlich und geboten sein. Nun ist es denkbar, dass der Täter das Maß der Erforderlicheit überschreitet oder aber im Rahmen der Gebotenheit eine Einschränkung vorgenommen werden muss, so dass die Rechfertigung entfällt. Sofern es sich um einen Totschlag handelt, sollten Sie in solchen Fällen aber, insbesondere wenn Sie sich auf das 2. StEx vorbereiten, immer auch an § 213 StGB, den minder schweren Fall des Totschlags denken.
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