Die mögliche Befangenheit eines Ratsmitglieds eignet sich hervorragend dazu, als Teilproblem in eine Examensklausur eingebaut zu werden. In der formellen Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses – z.B. über die Aufstellung eines Bebauungplanes, den Erlass einer kommunalen Satzung oder zur Einleitung eines Ratsreferendums – taucht die Frage nach der Befangenheit immer wieder auf. Die Fragen kreisen dann meist um die unmittelbare Betroffenheit, um das Vorliegen eines Gruppeninteresses und die jeweiligen Verwandschaftsgrade. Es hat sich zu dieser Frage eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet, die in ihren Einzelfällen kaum mehr zu überblicken ist. In einer Examensklausur kommt es weniger auf die perfekte Kenntnis aller Urteile, sondern entscheidend darauf an, eine eigene Argumentation zu entwickeln und die Grundwertungen hinter den Befangenheitsregelungen in den Kommunalverfassungen zu verstehen.
Heutezutage arbeiten immer noch nahezu 200 Millionen Kinder zwischen 5 und 14 Jahren nach Schätzungen von UNICEF. Ein Großteil dieser Kinder arbeitet dabei in Steinbrüchen in Asien und Afrika. Teilweise werden diese Steine auch nach Deutschland exportiert und von örtlichen Steinmetzen für Friedhofsarbeiten verwendet. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat sich u.a. die Bekämpfung von Kinderarbeit zum Ziel gesetzt. Die Konvention Nr. 182 widmet sich ausschlielich dem Kampf gegen Kinderarbeit. Aber wie weit darf der kommunale Satzungsgeber sich diesem Ziel annehmen und damit möglicherweise Freiheiten der örtlichen Steinmetze beschneiden. Lange gab es immer wieder Auseinadersetzungen zwischen den Instanzengerichten. In Bayern beschäftigte das Thema sowohl den BayVGH (GewArch 2012, S. 160 ff.) als auch den BayVerfGH (Az.: Vf 32-VI-10). Schlussendlich hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht wohl wahrscheinlich das letzte Wort gesprochen. Die Entscheidung können sie nachlesen in KommJur 2014, S. 54 ff.
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