Im Regelfall betritt der Wahlberechtigte und zur Wahl Entschlossene am Wahltag das Wahllokal, um seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachzukommen. Zwischen 1957 und 2005 gab es zudem die Möglichkeit, wenn der Antragsteller einen Hinderungsgrund vortragen konnte, diesem die sog. "Briefwahl" zu ermöglichen. Diesen Hinderungsgrund musste der Antragsteller glaubhaft machen. Gedacht war diese Möglichkeit der Stimmgabe offensichtlich für Kranke, die nicht am Wahltag das Wahllokal aufsuchen können oder beruflich- oder urlaubsbedingt abwesende Stimmberechtigte. Seit dem Jahr 2008/2009 hat der Gesetzgeber die Begründungspflicht für die Erteilung eines Wahlscheins und damit die Teilnahme an der Briefwahl aufgehoben und somit eine Art "unbegründete Briefwahl" eingeführt. Aufgrund von Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Europawahl 2009 musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung beschäftigen. Nachzulesen ist der vollständige Beschluss 2 BvC 7/10 vom 9.7.2013 des Gerichts auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts www.bundesverfassungsgericht.de.
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