Zu den wesenlichen Rechten eines Angeklagten im Strafprozess gehören das Recht auf Anwesenheit vor allem in der Hauptverhandlung sowie das Recht auf einen Verteidiger. Was aber passiert, wenn ein Angeklagter auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet und sich statt dessen nur von seinem Anwalt vertreten lassen möchte? Das BVerfG und der EGMR sind unterschiedlicher Auffassung.
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