Der Beschwerdeführer (B) war vom Amtsgericht wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nach fristgerecht eingelegter Berufung erschien er im Hauptverhandlungstermin vor dem Berufungsgericht nicht, sondern ließ sich durch seinen Anwalt verteten. Als Grund wurde angegeben, dass gegen B in anderen Angelgenheiten ein Haftbefehl erlassen worden war und er befürchtete, in der Verhandlung festgenommen zu werden. Gem. § 329 StPO wurde die Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision blieb ohne Erfolg, weswegen B Verfassungsbeschwerde und später Beschwerde vor dem EGMR einlegte. B rügte, dass ihm durch die Vorschrift des § 329 StPO sein Recht auf eine effektive Verteigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 I iVm 20 III GG) genommen werde, da eine solche zwingend seine Anwesenheit voraussetze. Auch sei Art. 6 I iVm III EMRK verletzt.
§ 329 I 1 StPO lautet wie folgt: "Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen"
Das BVerfG (Beschluss vom 27.12.2006, 2 BvR 1872/03 - abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de) hat diese Norm als verfassungskonform angesehen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Zwar sei das Recht des Beschuldigten, sich in einem Strafverfahren verteidigen zu lassen, ein elementares Recht und als solches Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Dieses Recht stehe aber nicht isoliert im Gefüge der Prinzipien und Gewährleistungen der StPO und des Grundgesetzes.
Das BVerfG hat darauf hingeweisen, dass mit der Berufung ein neues Verfahren durchgeführt werde, bei dem es im Gegensatz zur Revision zu einer Beweisaufnahme komme, aufgrund derer das Gericht in eigener Verantwortung nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheide. Von daher sei die Anwesenheit des Angeklagten sowohl im Interesse der Wahrheitsfindung als auch vor dem Hintergrund der Prinzipien der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit unabdingbar, weswegen aus dem Recht auf Anwesenheit eine Pflicht auf Anwesenheit folge. "Schon die Möglichkeit eines persönlichen Eindrucks vom Angeklagten - seines Auftretens und seiner Einlassung - kann der Urteilsfindung des Gerichts dienlich sein, selbst in Fällen, in denen der Angeklagte schweigt und jede aktive Mitwirkung verweigert."
Die StPO hat sich von daher - von einigen Ausnahmen abgesehen, vgl. insbesondere die §§ 231 ff StPO - dafür entschieden, dass eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht stattfinden darf. Da die Anwesenheit mithin also auch der Wahrung der allgemeinen Verfahresngrundsätze und damit dem Interesse der Allgemeinheit dient, ist sie nicht disponibel. Eine Übertragung des Anwesenheitsrechts auf den Verteidiger ist damit nicht möglich.
Dem Angeklagten werde damit auch nicht das Recht zur Verteidigung genommen, so das BVerfG, da der anwesende Verteidiger immer noch die Möglichkeit habe, in der Verhandlung die Voraussetzungen des § 329 StPO zu erörtern und auf eine andere Entscheidung zu drängen, siehe dazu auch § 329 IV StPO.
Der EGMR (Urteil vom 08.11.2012, 30804/07 - abrufbar unter http://www.egmr.org/) hat demgegenüber eine Verletzung des Rechts auf eine Verteidigung gem. Art. 6 I iVm III c EMRK angenommen und dem Bescherdeführer eine Entschädigung zuerkannt. Das Recht auf einen Verteidiger wird als ein wesentliches Element eines fairen Verfahrens angesehen. Eine angeklagte Person dürfe dementsprechend dieses Recht nicht allein aufgrund ihrer Abwesenheit bei ihrer Verhandlung verlieren. Auch wenn der Gesetzgeber in der Lage sein müsse, unberechtigtem Fernbleiben entgegenzuwirken, dürfe er ein solches Fernbleiben nicht bestrafen, indem er Ausnahmen vom Recht auf anwaltlichen Beistand schaffe. Der berechtigten Forderung des Gesetzgebers müsse vielmehr mit anderen Mitteln als mit Entziehung dieses Rechts Nachdruck verliehen werden.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie in unserem GuKO SR V sowie in unseren ExO`s. Einen Auszug aus dem Skript finden Sie hier:http://www.juracademy.de/web/topic.php?id=12541.