Immer wieder wird die Altersgrenze der Wahlberechtigung diskutiert. Bei Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen ist aktiv wahlberechtigt wer das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat. Das Grundgesetz sah in seiner Ursprungsfassung für das aktive Wahlrecht für die Bundestagswahlen die Grenze von einundzwanzig Jahren vor. Das passive Wahlrecht, also das Recht gewählt zu werden, besaß wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hatte. Die aktuelle Fassung des Grundgesetzes normiert in Art. 38 Abs. 2 GG, dass aktives und passives Wahlrecht mit Vollendung des achtzehnten Jahres ausgeübt werden dürfen. Damit wäre ein Minderjährigenwahlrecht auf den ersten Blick ausgeschlossen. Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht in einem Wahlprüfungsverfahren. Die Entscheidung ist nachzulesen in NVwZ 2002, 69 ff.
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