Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 22.5.2019 – VIII ZR 182/17 mit der Frage, ob ein wirksamer Vertrag mit einem Abbruchjäger zustande kommt und welche Kriterien heranzuziehen sind, um einen sog. Abbruchjäger zu identifizieren.
Der BGH beschäftigt sich im vorliegenden Urteil vom 24.8.2016 – VIII ZR 182/15 – mit der Frage der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft. Da die Revision – wegen Unzulässigkeit der Klage – zurückzuweisen war, musste sich der BGH nicht ausführlich mit der Frage auseinandersetzen, ob das Verhalten des Klägers auch rechtsmissbrächlich war, wie dies von der Vorinstanz angenommen wurde. Dennoch äußert der BGH, dass die Entscheidung der Vorinstanz (LG Görlitz) rechtlich nicht zu beanstanden war. Aus diesem Grund haben wir die Ausführungen zu dieser Frage ebenfalls aufgenommen.
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