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  • SR
    Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen

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    Die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens ermöglicht, ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren wieder aufzunehmen. Das Verfahren dient dazu, rechtskräftige Fehlentscheidungen zu korrigieren, die aus Gründen der Wahrheit, Gerechtigkeit und Rechtsbewährung nicht akzeptabel sind. Es ist in den §§ 359 ff. StPO geregelt.

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