A Sachverhalt (vereinfacht):
Die zum Unfallzeitpunkt 39-jährige Klägerin stürzte am 14. Februar 2012 wegen Glatteises auf dem nicht geräumten und nicht gestreuten Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten, wodurch sie sich einen Außenknöchelbruch zuzog. Der Bruch wurde sodann operativ versorgt.
Bestimmte weitere Komplikationen und Einbußen waren schon absehbar, andere wiederum noch nicht.
Welche Umstände sind für die Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs heranzuziehen?
B Leitsätze:
Verlangt der Geschädigte für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten (st. Rspr.: vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772 Rn. 7 f. mwN).
C Lösung:
I Ausgangspunkt
Entscheidend ist der Streitgegenstand. Im vorliegenden Fall geht es um einen einheitlichen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld aus dem Schadensereignis vom 14. Februar 2012.
II Welche Positionen sind dabei berücksichtigungsfähig?
Es gilt zu differenzieren zwischen bereits eingetretenen Schäden, Schäden, die objektiv erkennbar waren oder vorhergesehen werden konnten und Schäden, die noch nicht vorhersehbar waren.
„Verlangt die Klägerin für erlittene Körperverletzungen - wie im Streitfall - uneingeschränkt 5 6 - 6 - ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (st. Rspr.: vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, VersR 2006, 1090 Rn. 7 und vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772 Rn. 7 f., jeweils mwN).“
Nicht vorhersehbare Schäden sind nicht zu berücksichtigen.
„Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst.“
Hinweis
Allerdings gilt es bezüglich dieser Positionen zu berücksichtigen, dass insoweit ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO gestellt werden kann und sollte. Auch steht es dem Kläger grundsätzlich frei eine Teilklage zu erheben. In solchen Fällen kann er auf die Berechnung der Höhe des Schmerzensgelds insoweit Einfluss nehmen, als dass er seinen Anspruch nur auf bestimmte Folgen stützt. (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334, 1335).
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