Der 2. Senat hat in den Verfahren 2 BvE 2-5, 7, 8 und 10-13/25 zahlreiche Vorbringen auf Erlass einstweiliger Anordnungen, teils verbunden mit Organklagen, abgelehnt. Das Gericht verwarf mehrere Anträge, die unter anderem die Absage der Sondersitzung des 20. Bundestages am Dienstag sowie die Verhinderung des geplanten Finanzpakets zum Ziel hatten. Auch Eilanträge gegen das Gesetzgebungsverfahren blieben erfolglos.
Das Gericht verwies in seiner Entscheidung auf Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 GG, wonach die Wahlperiode des alten Bundestages erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages endet. Daher stellte das BVerfG klar: „Dem 20. Deutschen Bundestag fehlt es nicht an verfassungsrechtlicher Legitimation.“ Er sei weiterhin handlungsfähig, weshalb auch die Organklagen in der Hauptsache abgewiesen wurden. Der Senat sah keine hinreichenden Gründe, die eine Abweichung von früheren Entscheidungen rechtfertigen würden.
Die Organklagen wurden als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages zur Sitzung am 18. März 2025 verletzt weder die Rechte der Antragstellenden noch die des 21. Deutschen Bundestages. Der neue Bundestag kann sich unabhängig von der Einberufung des alten Bundestages konstituieren. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG endet die Wahlperiode des alten Bundestages mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages. Es gibt keine verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Reihenfolge der Einberufungen. Üblicherweise lädt die Präsidentin des alten Bundestages zur ersten Sitzung des neuen Bundestages ein, jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Präsidentin des alten Parlaments, sondern als Treuhänderin des Selbstversammlungsrechts des neuen Bundestages. Dieser kann sich aber auch eigenständig versammeln.
Die Präsidentin des Bundestages hat nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 GG das Recht, den alten Bundestag jederzeit einzuberufen, auch nach einer Wahl und vor Ablauf der 30-Tage-Frist gemäß Art. 39 Abs. 2 GG. Falls ein Drittel der Abgeordneten eine Einberufung beantragt, ist sie dazu verpflichtet, ohne dass sie das Einberufungsverlangen politisch bewerten darf. Lediglich der genaue Sitzungstermin liegt in ihrem Ermessen.
Ob die Bundestagspräsidentin gegenüber dem neuen Bundestag verfassungsrechtliche Pflichten hat, wurde nicht abschließend entschieden. Selbst wenn eine Pflicht bestünde, dem Zusammentritt des neuen Bundestages Vorrang zu geben, wäre diese hier nicht verletzt worden. Eine solche Pflicht würde erst greifen, wenn der neue Bundestag seinen Willen zur Konstituierung erklärt und sich auf einen Termin geeinigt hätte, was nicht der Fall war.
Es besteht kein verfassungsmäßiges Recht darauf, dass der Bundestag nicht zu Sitzungen zusammentritt. Weder einzelne Abgeordnete noch Fraktionen des alten Bundestages können in Prozessstandschaft für den neuen Bundestag dessen Rechte geltend machen. Zudem benötigt die Bundestagspräsidentin keine besonderen Gründe für die Einberufung einer Sitzung nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 GG, da die Entscheidung über die Abhaltung einer Sitzung letztlich beim Bundestag selbst liegt. Die Ablehnung der Organklage macht die Anträge auf eine einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Bei den unabhängig gestellten Anträgen liefert das Vorbringen – auch in Bezug auf geltend gemachte Fraktionsrechte – keine Gründe, die im Rahmen der erforderlichen Folgenabwägung eine Abweichung vom Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 (2 BvE 4/25 – Alt-Bundestag IV – eA, Rn. 9 ff.) rechtfertigen würden.
Die Frage, ob der Ablauf der Gesetzesberatungen bis zum 16. März 2025 eine Verletzung des Rechts der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf informierte Beratung und Beschlussfassung darstellt, bleibt der Hauptsache vorbehalten. Die Erfolgsaussichten dieser Hauptsache sind für die Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht maßgeblich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, die eine vorgezogene Prüfung im Eilverfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordern würde, liegt ebenfalls nicht vor.
Die Frage, ob eine Verletzung des Rechts auf informierte Beratung und Beschlussfassung vorliegt, bleibt der Hauptsache vorbehalten. Eine vorgezogene Prüfung im Eilverfahren ist nicht geboten, da keine besondere Ausnahmekonstellation vorliegt. Auch die Möglichkeit irreversibler Folgen reicht nicht aus, um eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Die geplanten Verfassungsänderungen entfalten zudem keine völker- oder unionsrechtlichen Bindungen. Nach Angaben des Gerichts sind noch drei Organstreitverfahren sowie vier Verfassungsbeschwerden anhängig – darunter eine der Linkspartei, die das beschleunigte Gesetzgebungsverfahren zur Grundgesetzänderung kritisiert.