Der Verwaltungsakt (VA) ist grundlegender Bestandteil des Verwaltungsrechts. Er ist in § 35 VwVfG legaldefiniert, sieben Merkmale sind zu prüfen. Doch auch die außen wahrnehmbare Form ist entscheidend.
Die allermeisten Klausuren im Verwaltungsrecht beginnen mit Ausführungen zur „öffentlich-rechtlichen Streitigkeit“. Oft reicht ein kurzer Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der streitentscheidenden Norm nach der sog. „modifizierten Subjektstheorie“. Es gibt aber auch Klausur-Konstellationen, in denen der öffentlich-rechtliche Charakter der Streitigkeit problematisch und daher näher zu begründen ist. Die wichtigsten Fallgruppen haben wir hier übersichtlich für euch zusammengefasst:
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen