Der Verwaltungsakt (VA) ist grundlegender Bestandteil des Verwaltungsrechts. Für den Fall der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist keine einheitliche Rechtfolge vorgesehen: stattdessen gibt es – je nach Art und Schwere des Rechtsverstoßes – unterschiedliche Folgen. Im äußersten Falle kann der VA nichtig, also von Anfang an unwirksam sein.
Die Anfechtungsklage ist gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt. Typischerweise handelt es sich dabei um einen wirksamen, belastenden Verwaltungsakt. Aber was ist in anderen Fällen? Nichtige, erledigte, begünstigende, formelle VAs?
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