Gem. § 15 StGB muss der Täter vorsätzlich handeln, d.h. (nach h.M.) mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Weiß der Täter nun nicht, dass er ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, dann hängt es davon ab, welcher Natur sein Irrtum ist.
Bevor diese Frage beantwortet werden kann, müssen wir zunächst einmal klären, was unter einem umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum zu verstehen ist. Beim normalen Erlaubnistatbestandsirrtum nimmt der Täter irrig einen nicht existenten Sachverhalt an, bei dessen Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Objektiv ist der Täter also nicht gerechtfertigt, subjektiv nimmt er es aber an. Beim umgekehrten Irrtum müssen wir diese Situation also umdrehen: der Täter ist objektiv gerechtfertigt, weiß es aber nicht (Unkenntnis des Rechtfertigungsgrundes).
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen