Gem. § 15 StGB muss der Täter vorsätzlich handeln, d.h. (nach h.M.) mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Weiß der Täter nun nicht, dass er ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, dann hängt es davon ab, welcher Natur sein Irrtum ist.
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