Mit der Frage, ob ein Mangel schon vor Abnahme vorliegen kann, korrespondiert die Frage, ob die Mängelgewährleistungsrechte auch schon vor der Abnahme zur Anwendung gelangen können.
Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers verstanden. Die Wegnahme ist damit in 3 Schritten zu prüfen:
Rückabwicklung eines Kaufvertrages auf Grundlage des "großen Schadensersatzes" nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung ist möglich? Mit dieser Frage hat sich der BGH mit Urteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17 beschäftigt.
Änderungen im BGB Im letzten Beitrag haben wir uns mit den Verjährungsvorschriften der Rückgriffsansprüche beschäftigt. Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns § 474 und § 475 ansehen.
In diesem Beitrag wollen wir uns kurz mit den Gefahren einer „Kürzung“ der Miete wegen eines Mangels beschäftigen.
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