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  • ÖR
    Die Rolle der Religionsgemeinschaften

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    Den Religionsgemeinschaften kommt nach dem GG eine besondere Rolle zu. Die Glauben-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist in Art. 4 GG geschützt, ergänzt wird dieser durch Art. 140 GG, nach dem Regelungen der WRV - die sog. Fünf Kirchenartikel - weitergelten.

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