1 Suchergebnisse



  • SR
    Der Einbruchdiebstahl – wann geht`s los?

    Bitte Beschreibung eingeben

    Der Diebstahl gem. § 242 I StGB ist als Einbruch – Diebstahl gem. § 244 I Nr. 3 und IV StGB qualifiziert, wenn der Täter in eine (dauerhaft genutzte) Wohnung einbricht, einsteigt usw. Handelt es sich bei dem Objekt um ein Geschäftshaus, dann findet der besonders schwere Fall gem. § 243 I 2 Nr. 1 Anwendung. § 243 I 2 Nr. 2 kommt auch zur Anwendung, wenn der Täter ein verschlossenes Behältnis aufbrechen möchte. Hat nun ein Täter, der zum „Einsteigen bzw. Aufbrechen“ ansetzt, auch zum versuchten Diebstahl angesetzt?

    Weiterlesen

 
Die JURACADEMY ist Dein persönlicher Begleiter durch Dein Jurastudium 
– vom ersten Semester bis zum Staatsexamen.

Jetzt sofort weiterlernen


Mit dem passenden
Einzelkurs


Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen


Jetzt entdecken!

Mit dem passenden
Kurspaket


Für das erste und das zweite Staatsexamen


Jetzt entdecken!

Mit dem passenden
Klausurenkurs


Für die Klausuren im ersten Staatsexamen


Jetzt entdecken!

Mit dem passenden
Übungstrainer


Für die Wiederholung im Schnelldurchlauf


Jetzt entdecken!