Das Schuldverhältnis wird im BGB nicht definiert. Eine Definition lässt sich jedoch aus den Rechtsfolgen ableiten. Ein Blick in § 241 Abs. 1 zeigt, dass Kraft eines Schuldverhältnisses eine Leistung oder ein Unterlassen gefordert werden kann.
Auch entstehen im Rahmen eines Schuldverhältnisses regelmäßig Nebenpflichten. Gelegentlich kann sich das Schuldverhältnis auch nur auf solche – wie beispielsweise im Rahmen der c.i.c. – beschränken.
Folgende Definition kann diesem Begriff somit zu Grunde gelegt werden:
Ein Schuldverhältnis ist ein rechtlich geordnetes Lebensverhältnis (Rechtsverhältnis), an dem mindestens zwei Personen (Gläubiger und Schuldner) beteiligt sind. Es bildet die Grundlage für bestimmte Leistungspflichten des Schuldners und/oder sonstige Verhaltenspflichten der Parteien.
Man unterscheidet sodann vertragliche, vertragsähnliche und gesetzliche Schuldverhältnisse. Der Begriff des Schuldverhältnisses ist insbesondere für die §§ 280 ff. von Bedeutung.
Hinweis
280 bezieht sich mit seinem Wortlaut „Schuldverhältnis“ nicht nur auf vertragliche, sondern auch auf vertragsähnliche und gesetzliche Schuldverhältnisse. Gerade dieser Aspekt wird in Klausuren gerne übersehen.