Der Bundestag ist gemäß Art. 39 Abs. 1 GG auf vier Jahre (46-48 Monate, Abs. 1, S. 2) gewählt. Eine der ersten Aufgaben des neu zusammen getretenen Bundestags ist die Wahl des Bundeskanzlers nach Art. 63 GG. Kann ein Kanzler nicht mit der notwendigen Kanzlermehrheit (d.h. der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, Art. 121 GG) gewählt werden, so ist eine Option nach Art. 63 Abs. 4 GG die Auflösung des Bundestags und Neuwahlen. Diese sind binnen sechzig Tagen abzuhalten, Art. 39 Abs. 1 S. 3 GG. Ein solcher Fall trat jedoch noch nicht ein, die vom Bundespräsidenten vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatin erlangten immer die Kanzlermehrheit.
Ein Recht zur Selbstauflösung hat der Bundestag nicht. Selbst ein Rücktritt der Regierung oder der Tod des Kanzlers führen nicht zu einer Neuwahl, es muss lediglich ein neuer Kanzler gewählt werden (Art. 63 GG). Auch die Abwahl der Regierung durch das konstruktive Misstrauensvotum, Art. 67 GG, geschieht ohne Auflösung des Parlaments. Somit ergibt sich nur die Variante der Vertrauensfrage, Art. 68 GG. Erzielt der Bundeskanzler hierbei nicht die Kanzlermehrheit aus Art. 121 GG so kann er gemäß Art. 68 Abs. 1 GG dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages empfehlen. Dieser kann diesem Vorschlag zustimmen oder ihn ablehnen, hierbei steht ihm Ermessen zu.
Dieser Weg wurde von den Bundeskanzlern Brandt, Kohl und Schröder in den Jahren 1972, 1983 und 2005 genutzt. In diesen Fällen war es jedes Mal so, dass Teile der Regierungsfraktionen nach Absprache dem Kanzler nicht das Vertrauen aussprachen (in der Regel durch Enthaltung). Die Opposition stimmte gegen den jeweiligen Kanzler, so dass dieser den Bundespräsidenten bitten konnte, den Bundestag aufzulösen. Die Bundespräsidenten Heinemann, Carstens und Rau folgten jeweils dem Wunsch von Kanzler und Parlamentsmehrheit und lösten den Bundestag auf. Das Vorgehen ist verfassungsrechtlich hoch umstritten, insbesondere da in den drei vorgenannten Fällen immer die größere Regierungspartei durch ihr Verhalten bewusst das Scheitern der Vertrauensfrage herbeiführte. Die Organklagen blieben jedoch erfolglos (BVerfGE 62, 1-116 und 114, 121-195).
Auf Landesebene ist die Situation anders ausgestaltet. Dort steht den Landtagen ein Selbstauflösungsrecht zu. In Thüringen ist ein Antrag von einem Drittel der Mitglieder notwendig, die notwendige Mehrheit liegt bei zwei Dritteln (Art. 50 Abs. 2 Nr. 1 Verf TH). Das ist die meist geltende Mehrheit. In Nordrhein-Westfalen ist Selbstauflösung durch Mehrheitsbeschluss möglich, Art. 35 Verf NRW, ebenso in Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz. In Baden-Württemberg besteht das Selbstauflösungsrecht, jedoch auch die Möglichkeit den Landtag durch Volksabstimmung aufzulösen, Art. 43 Abs. 3 Verf BW. Dies gibt es auch in Bayern, Berlin und Bremen. Der Bayerische Ministerpräsident muss sogar zurücktreten, „wenn die politischen Verhältnisse ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten zwischen ihm und dem Landtag unmöglich machen“ (Art. 44 Abs. 3 S. 2 Verf BAY). Wird kein neuer Regierungschef gewählt so ist der Landtag aufzulösen (Abs. 5).