Hierfür gibt es dem Grunde nach drei Ansätze.Zunächst bleibt es dem Verletzten unbenommen einen eigenen Schaden geltend zu machen. Ein solcher wird jedoch i.d.R. nicht vorliegen. Anders ggf., wenn z.B. laufende Werbeverträge gekündigt werden, da das Gesicht des B z.B. massenwirksam in ungünstigem Zusammenhang gebraucht wurde.Der Verletzte kann den sog. Verletzergewinn geltend machen. Das ist der Gewinn, den der Verletzer durch die unberechtigte „Nutzung des Prominenten“ erwirtschaftet hat. Hier wird der Nachweis i.d.R. schwer fallen. Die wohl einfachste Lösung wird wohl über die sog. Lizenzanalogie zu erreichen sein. Demnach kann der B den Betrag verlangen, der ihm im Fall einer rechtmäßigen Lizenzerteilung zustünde.Beachte: Es kommt nach h.M. nicht darauf an, ob der B überhaupt zu einer Lizenzerteilung bereit gewesen wäre. Der Schadensersatz ist nach h.M. auch nicht auf Fälle schwerwiegender Grundrechtsverletzungen beschränkt.