Wie ist der Begriff der Beschaffenheit i.S.v. § 434 I zu verstehen?
Sind insb. Umstände erfasst, die der Sache nicht unmittelbar anhaften?
So z.B. die Erträge eines Mietshauses oder das Bestehen einer Garantie bei einem gekauften Wagen?
Für einen weiten Beschaffenheitsbegriff spricht schon § 434 I 3 und § 434 II 1. Diese Mängel haften der Sache naturgemäß schon nicht physisch an.
Der BGH führt zu der Frage Folgendes aus:
Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Damit auch die in Streit stehende Garantie.