Lehrreiche Ausführungen dazu finden Sie in den Kursen der JURACADEMY. Eine Leseprobe finden Sie hier: https://www.juracademy.de/straf…/subjektiver-tatbestand.html.
Der BGH (Urt. v. 13.7.2016 − 1 StR 128/16) hat erneut deutlich gemacht, dass in die Bewertung sämtliche Umstände einzubeziehen sind, als da wären:
- zum einen die Gefährlichkeit der Handlung und Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts: "Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt"
-zum anderen sind aber auch die besonderen Umstände der Situation und des Täters zu berücksichtigen: " Das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes kann im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung – z. B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung – zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements)."
Für Sie in der Klausur bedeutet das, dass - sofern der Sachverhalt keine Angaben zum Vorsatz macht - Sie am Sachverhalt orientiert und lebensnah argumentieren und die Argumentation keinesfalls durch einen pauschalen Hinweis auf die "Hemmschwelle" ersetzen sollten.
In dem vom BGH zu beurteilenden Fall hatte der Täter mehrfach auf das am Boden liegende Opfer mit der Faust auf den Kopf eingeschlagen und dann schließlich drei Mal mit dem Fuß gegen den Kopf getreten. Das Opfer wurde dadurch zwar schwer aber nicht lebensgefährlich verletzt und überlebte.
Für den Vorsatz spricht natürlich die Gefährlichkeit der Handlung. Zugunsten des Täters musste aber dessen Alkoholisierung (über 2 Promille) sowie der vorangegangene Streit und die vor den Schlägen und Tritten mehrfach wiederholten verbalen und körperlichen Provokationen des Opfers berücksichtigt werden, die für eine spontane und unüberlegte Reaktion sprachen.