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Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern - Versammlungsrecht als besonderes Sicherheitsrecht - Rechtsschutz

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Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern

Versammlungsrecht als besonderes Sicherheitsrecht - Rechtsschutz

Inhaltsverzeichnis

D. Rechtsschutz

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Der Rechtsschutz gegen Maßnahmen im Bereich des Versammlungsrechts stellt im Grundsatz die Anfechtung einer belastenden Maßnahme mittels Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) dar. Zu beachten ist dabei die Vorschrift nach Art. 25 BayVersG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, wonach eine Klage gegen Entscheidungen nach dem BayVersG keine aufschiebende Wirkung hat. Insoweit handelt es sich um eine gegenüber § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO, der allgemein das Handeln der Polizei betrifft, spezielle Anordnung des Fortfalls der aufschiebenden Wirkung.

Expertentipp

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Wichtigster Rechtsbehelf in der Praxis und in der Klausur ist deshalb aufgrund der enormen zeitlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens der einstweilige Rechtsschutz in Form des Antrags an die Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung oder an das Gericht nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

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