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D. Rechtsschutz
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Der Rechtsschutz gegen Maßnahmen im Bereich des Versammlungsrechts stellt im Grundsatz die Anfechtung einer belastenden Maßnahme mittels Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) dar. Zu beachten ist dabei die Vorschrift nach Art. 25 BayVersG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, wonach eine Klage gegen Entscheidungen nach dem BayVersG keine aufschiebende Wirkung hat. Insoweit handelt es sich um eine gegenüber § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO, der allgemein das Handeln der Polizei betrifft, spezielle Anordnung des Fortfalls der aufschiebenden Wirkung.
Expertentipp
Wichtigster Rechtsbehelf in der Praxis und in der Klausur ist deshalb aufgrund der enormen zeitlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens der einstweilige Rechtsschutz in Form des Antrags an die Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung oder an das Gericht nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.