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Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern - C. Erlass von Einzelmaßnahmen

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Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern

C. Erlass von Einzelmaßnahmen

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Nach Art. 6 LStVG haben die Gemeinden, Kreisverwaltungsbehörden (also nach Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO das Landratsamt), Regierungen und das Staatsministerium des Inneren als Sicherheitsbehörde die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren aufrechtzuerhalten (zu den Begrifflichkeiten siehe die obigen Ausführungen zum Polizeirecht Rn. 31 ff.). Ausreichend ist dabei für die Aufgabeneröffnung wiederum eine abstrakte Gefahr.

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Maßnahmen der Sicherheitsbehörde nach Art. 10 S. 1 LStVG schließen dabei widersprechende polizeiliche Maßnahmen aus. Maßgeblich ist dabei, dass das Ergebnis der jeweiligen Maßnahmen widersprechend ist.

Beispiel

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Anordnung der Sicherheitsbehörde, bei einem Unglücksfall zu helfen, sowie ein gleichzeitiger Platzverweis durch die Polizei. Hier hat die Anordnung der Hilfeleistung durch die Sicherheitsbehörde nach Art. 10 S. 1 LStVG Vorrang.Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 Rn. 483.

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Sofern die Sicherheitsbehörden Maßnahmen auf Grund des LStVG getroffen haben, ist nach Art. 11 LStVG die Entschädigungsregelung des Art. 87 PAG sinngemäß anzuwenden. Daneben kommt bei rechtswidrigen Maßnahmen auch ein Staatshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG in Betracht (vgl. dazu bereits die Ausführungen im polizeirechtlichen Teil Rn. 256 f.).

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Die Erhebung von Kosten für sicherheitsrechtliche Maßnahmen beurteilt sich nach den Vorschriften des KG.

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