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VIII. Durchsuchung von Personen und Sachen nach Art. 21 und Art. 22 PAG
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Art. 21 ff. PAG regeln die Durchsuchung von Personen und Sachen.
Definition
Definition: Durchsuchung
Durchsuchung ist das Suchen nach bestimmten Gegenständen.Berner/Köhler/Käß Art. 21 Rn. 2.
Die Durchsuchung von Personen nach Art. 21 PAG beschränkt sich auf die Suche an der Körperoberfläche einschließlich der natürlichen Körperöffnungen.VollzB Nr. 21.1.
Weitergehende körperliche Eingriffe fallen unter den Begriff der Untersuchung, die von Art. 21 PAG nicht erfasst istVgl. zur Abgrenzung von Durchsuchung und Untersuchung Schenke Rn. 150. und von der Polizei wegen der hohen Eingriffsintensität nur aufgrund spezialgesetzlicher Ermächtigungen (z.B. § 81a StPO) vorgenommen werden können.Berner/Köhler/Käß Art. 21 Rn. 2.
Die Durchsuchung nach Art. 21 Abs. 2 PAG dient der Eigensicherung der Polizeibeamten und dem Schutz Dritter, mit denen der Festgehaltene im Gewahrsam in Kontakt kommt.VollzB Nr. 21.3.
Expertentipp
Beliebtes Klausurproblem ist auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Insbesondere eine Durchsuchung mit einhergehender vollständiger Entkleidung ist nur dann zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung in bekleidetem Zustand nicht ausreichend ist.
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Art. 21 f. PAG stehen bereits jeweils nach ihrem Wortlaut neben den Fällen des Art. 13 Abs. 2 S. 4 PAG, der die Durchsuchung nur zum Zweck der Identitätsfeststellung zulässt.
Expertentipp
Regelmäßig werden in Klausuren, in denen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung nach Art. 13 PAG getroffen werden, auch Durchsuchungen von Personen und/oder Sachen nach Art. 21 und Art. 22 PAG vorgenommen!
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Die Tatbestände der Art. 21 Abs. 1 Nr. 4/5 und Art. 22 Abs. 1 Nr. 4/5/6 PAG nehmen dabei auf einzelne Tatbestände des Art. 13 PAG Bezug. Dabei sind im Grundsatz keine weiteren Voraussetzungen für die Durchsuchung erforderlich.
Expertentipp
Da die folgende Problematik relativ gut mit einigen Hinweisen im Sachverhalt und dem Gesetzestext auch ohne Kenntnis der Entscheidung erarbeitet werden kann, eignet sie sich hervorragend für eine Klausur im Staatsexamen!
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Im Falle der Art. 21 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 22 Abs. 1 Nr. 4 PAG (Schleierfahndung) erlaubt der Gesetzeswortlaut eine Durchsuchung allein aufgrund der Tatsache, dass sich die Sache oder Person an den Orten des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG befindet. Die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG enthaltene weitere Voraussetzung, dass die Polizei „zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität“ handeln muss, wurde in Art. 21 Abs. 1 Nr. 4 und 22 Abs. 1 Nr. 4 PAG nicht übernommen. Dies führt zu der eigenartigen Konsequenz, dass die Maßnahmen der Durchsuchung, die bei der körperlichen Durchsuchung einen deutlich stärkeren Eingriff in die körperliche Integrität darstellt als die bloße Identitätsfeststellung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG den geringeren Voraussetzungen unterliegt. Diesen Widerspruch hat der BayVerfGH mit seiner Entscheidung vom 7.2.2006BayVerfGHE 56, 28 sowie Schenke Rn. 151. wie folgt beseitigt:
• | Sowohl bei Art. 21 Abs. 1 Nr. 4 und 22 Abs. 1 Nr. 4 PAG müssen die handlungsbegrenzenden Tatbestandselemente in die Vorschriften hineingelesen werden; die Polizei muss also zu diesen Zwecken (entsprechend den obigen Ausführungen bei Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG) handeln. |
• | Bei der Durchsuchung der mitgeführten Sachen nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 4 PAG handele es sich um einen wesentlich intensiveren Grundrechtseingriff, weshalb eine sogenannte „erhöhte abstrakte Gefahr“ zu fordern sei: Über die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG genannten Zwecke müssen zusätzliche greifbare Erkenntnisse vorliegen, welche den Schluss auf eine erhöhte Gefahrenlage bezüglich der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG genannten Straftaten zulassen: Darunter fallen insbesondere Eindrücke und Auffälligkeiten, die die Polizeibeamten bei einer vorangegangenen Identitätsfeststellung gewonnen haben.Vgl. zu allem Berner/Köhler/Käß Art. 22 Rn. 3 und Berner/Köhler/Käß Art. 21 Rn. 6, wo noch mal klargestellt wird, dass bei der Personendurchsuchung anders als bei der Sachdurchsuchung keine erhöhte abstrakte Gefahr erforderlich ist. |
• | Bei der Durchsuchung von Sachen dürfen nach Art. 22 Abs. 2 PAG nun auch Daten ausgelesen werden, die nicht auf dem durchsuchten Gegenstand selbst gespeichert sind. Diese Befugnis betrifft vor allem die Durchsuchung von Computern und Smartphones, bei denen Daten immer häufiger nicht mehr auf dem Gerät, sondern in einer so genannten Cloud, also auf einem externen Server gespeichert sind.Vgl. Weinrich Die Novellierung des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes, NVwZ 2018, 1680. |