Polizei- und Ordnungsrecht NRW

Ermächtigung der Polizei zur Datenerhebung & -verarbeitung (§§ 9–33 PolG NRW)

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a) Standardermächtigungen aus dem Bereich der Datenverarbeitung (§§ 9–33c PolG NRW)

aa) Überblick

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Die Standardermächtigungen aus dem Bereich der Datenverarbeitung (§§ 9–33c PolG NRW) gibt es noch nicht so lange wie die „traditionellen“ Standardermächtigungen, die z.B. die Befugnis verleihen, einen Platzverweis zu erteilen oder Personen oder Sachen zu durchsuchen etc. Die Standardermächtigungen aus dem Bereich der Datenverarbeitung wurden im Jahre 1990 als Folge des sog. Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983Vgl. BVerfGE 65, 1. in das PolG NRW eingefügt.Vgl. Gesetz vom 24.2.1990 (GV.NRW S. 70). Im Volkszählungsurteil hatte das Bundesverfassungsgericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt (s. dazu Skript „Grundrechte“ Rn. 196 f.). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert dem Einzelnen das Recht, „grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung uneingeschränkt dem Vorbehalt des Gesetzes und bedürfen daher immer einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung für den Bürger erkennbar und klar ergeben müssen. Infolge der Gefährdung der informationellen Selbstbestimmung durch die Nutzung der Elektronischen Datenverarbeitung seien zudem organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, die der Gefahr einer Grundrechtsverletzung entgegenwirken. Einschränkungen seien außerdem nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.     


Hinweis

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In der jüngeren Vergangenheit wurden weitere Maßnahmen wie z.B. die Vorratsdatenspeicherung und die Online-Durchsuchung vor allem verfassungsrechtlich diskutiert.

Vgl. hierzu näher z.B. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 241 ff.

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Die Standardermächtigungen aus dem Bereich der Datenverarbeitung werden im PolG NRW wie folgt unterteilt: die Erhebung von Daten (§§ 9–21 PolG NRW), die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten (§§ 22–25 PolG NRW), die Übermittlung von Daten (§§ 26–31 PolG NRW), die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (§ 32 PolG NRW) sowie die Sicherung des Datenschutzes (§ 33–33c PolG NRW).

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Die infolge des Volkszählungsurteils besonders zu schützenden persönlichen Daten des Einzelnen sind als solche im PolG NRW nicht definiert. Für die Tätigkeit öffentlicher Stellen in Nordrhein-Westfalen werden aber personenbezogene Daten in § 1 Abs. 1 DSG NRW

Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVOVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 mit Berichtigungen). wie folgt legaldefiniert:

Definition

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Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (…) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Dazu gehören z.B. der Name, der Vorname, die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, Mobilnummer, E-Mail-Adresse), Geburtsdatum, Familienstand, körperliche Merkmale, finanzielle Verhältnisse, Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei), ein Kfz-Kennzeichen, weil sich hierüber die Identität des Kraftfahrzeughalters ermitteln lässt, etc.

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§ 1 Abs. 1 DSG NRW i.V.m. Art. 4 Nr. 2 DSGVO enthält eine Legaldefinition des Begriffs der Verarbeitung von Daten:

Definition

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Verarbeitung

Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

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Das PolG NRW enthält allgemeine Verfahrensregeln für die Erhebung von Daten, die bestimmte Vorrangregeln enthalten und in § 9 PolG NRW positivrechtlich geregelt sind. Hiernach kann die Polizei gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 PolG NRW personenbezogene Daten erheben, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist, soweit nicht §§ 9 bis 46 PolG NRW die Erhebung besonders regeln; dies gilt auch für personenbezogene Daten, die von der betroffenen Person offensichtlich öffentlich gemacht wurden (Nr. 1), oder die betroffene Person wirksam im Sinne des § 38 DSG NRW eingewilligt hat (Nr. 2). Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten richtet sich nach § 22a PolG NRW (vgl. § 9 Abs. 1 S. 2 PolG NRW). Die Erhebung von Daten muss grundsätzlich offen erfolgen (vgl. § 9 Abs. 5 PolG NRW), d.h. die Daten müssen grundsätzlich für die betroffene Person erkennbar erhoben werden, damit sie weiß, welche Daten die Behörde über sie besitzt. Werden durch Befragung Daten bei der betroffenen Person oder bei Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, sind diese grundsätzlich in geeigneter Weise über die Rechtsvorschriften für die Datenerhebung sowie entweder über die bestehende Auskunftspflicht oder über die Freiwilligkeit der Auskunft aufzuklären (vgl. § 9 Abs. 6 PolG NRW). Außerdem ist die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken unzulässig (vgl. § 9 Abs. 7 PolG NRW).

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Bedingt durch die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht

Vgl. insbesondere BVerfGE 130, 151. an Normen stellt, die in das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, hat der Landesgesetzgeber im Jahr 2013 zwei neue Standardmaßnahmen im Bereich der Erhebung von Telekommunikations- und Telemediendaten in das Polizeigesetz NRW eingefügt: Zum einen § 20a PolG NRW, der sich mit der Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten befasst, und zum anderen § 20b PolG NRW, der den Einsatz technischer Mittel bei Mobilfunkendgeräten zum Gegenstand hat.

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Nach dem vom Bundesverfassungsgericht

Vgl. BVerfGE 130, 151. entwickelten sog. Modell der Doppeltüren muss der Gesetzgeber bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens sowohl für die Übermittlung durch die Dienstanbieter (im Telekommunikationsgesetz und im Telemediengesetz) als auch für den Abruf von Daten durch die Sicherheitsbehörden Rechtsgrundlagen schaffen. Wäre das Polizeigesetz NRW nicht dementsprechend geändert worden, hätten die Telekommunikations- und Telemediendaten nicht mehr abgefragt werden können. Auch die Erhebung von bestimmten Telekommunikationsdaten durch eigene technische Mittel der Polizei (mit dem IMSI-Catcher) bedarf einer Regelung. Alle diese Maßnahme der Gefahrenabwehr sind in der täglichen Einsatzpraxis der Polizei zum Schutz z.B. von Suizidenten, Kindern, hilflosen Personen, die ärztlicher Hilfe bedürfen, usw. erforderlich.Vgl. zum Ganzen LT-Drs. 16/2256, S. 1 f.

bb) Befragung (§ 9 PolG NRW)

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Expertentipp

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Lesen Sie § 9 PolG NRW!

§ 9 Abs. 2 S. 1 PolG NRW ermächtigt die Polizei zur Befragung von Personen. Ihren Eingriffscharakter erhält eine Befragung i.S.d. § 9 PolG NRW zunächst dadurch, dass der Befragte die Befragung dulden muss und für die Dauer der Befragung angehalten werden kann (vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 PolG NRW).

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Eingriffscharakter erhält die polizeiliche Befragung außerdem dadurch, dass der Befragte zur Auskunft verpflichtet ist, wenngleich sich die Auskunftspflicht grundsätzlich auf die Nennung des Namens, des Vornamens, des Geburtstages, des Geburtsortes, der Wohnanschrift und der Staatsangehörigkeit beschränkt (vgl. § 9 Abs. 3 S. 1 PolG NRW). Soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen, ist der Befragte zu weiteren Auskünften verpflichtet (vgl. § 9 Abs. 3 S. 2 PolG NRW). Solche gesetzlichen Handlungspflichten können sich z.B. aus einer Garantenstellung, aus § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten), aus § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) und aus § 1626 BGB (Sorgepflicht der Eltern) ergeben.

Vgl. Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 213 mit weiteren Beispielen.

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Eine Befragung i.S.d. § 9 PolG NRW ist eine verhaltensregelnde Maßnahme mit Verwaltungsaktcharakter

Vgl. Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 215 (str.). und setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Befragte sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Entsprechend der recht geringen Eingriffsintensität der Befragung sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 PolG NRW eher niedrig gehalten.Vgl. Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 214. Spezielle Bestimmungen zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes finden sich in § 9 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 PolG NRW (s.o. Rn. 114).

Hinweis

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Die Befragung steht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 OBG grundsätzlich auch der Ordnungsverwaltung zur Verfügung.

cc) Vorladung (§ 10 PolG NRW)

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Expertentipp

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Lesen Sie § 10 PolG NRW!

§ 10 Abs. 1 PolG NRW räumt der Polizei die Befugnis ein, eine Person schriftlich oder mündlich vorzuladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind (Nr. 1), oder das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist (Nr. 2). Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden (vgl. § 10 Abs. 2 S. 1 PolG NRW). Die Vorladung hat zwar erkennbar keine unmittelbare Bedeutung für die Erhebung oder Verarbeitung von Daten; sie ist aber gleichwohl im Abschnitt der Standardmaßnahmen über die Datenverarbeitung normiert, weil sie die Vornahme weiterer polizeilicher Standardmaßnahmen, nämlich einer Befragung oder einer Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (vgl. § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 PolG NRW), ermöglicht.

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Die Vorladung ist ein Verwaltungsakt,

Vgl. Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 216. der im Falle der Nichtbefolgung mittels Vorführung nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 PolG NRW zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die Vorladung berührt das Grundrecht des Vorgeladenen auf Freiheit der Bewegung aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (s. dazu Skript „Grundrechte“ Rn. 251 ff.); sie stellt aber keine Freiheitsentziehung dar. Vgl. Wolffgang/Hendricks/Merz Polizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen Rn. 134. Anders verhält es sich bei der Vorführung; sie ist eine Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 Abs. 2 GG, die grundsätzlich nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgen darf (vgl. § 10 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 36 PolG NRW).

Expertentipp

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Beachten Sie in der Fallbearbeitung, dass die Vorladung und die Befragung oder Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ggf. (s.o. Rn. 86 f.) jeweils eigenständige Verwaltungsakte darstellen, die entsprechend getrennt geprüft werden müssen.

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In der Praxis wichtig ist § 10 Abs. 4 PolG NRW, der bestimmt, dass § 136a StPO entsprechend gilt.

Hinweis

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Die Vorladung steht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 OBG weitgehend auch der Ordnungsverwaltung zur Verfügung.

dd) Identitätsfeststellung (§ 12 PolG NRW)

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Expertentipp

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Lesen Sie § 12 PolG NRW!

§ 12 Abs. 1 PolG NRW ermächtigt die Polizei zur Feststellung der Identität einer bestimmten Person. Unter Identität werden die einer bestimmten Person zuzuordnenden Merkmale, d.h. die Personalien verstanden. Die Identitätsfeststellung kommt nur in den in § 12 Abs. 1 Nrn. 1–4 PolG NRW abschließend aufgezählten Fällen in Betracht:

Beispiel

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An Weiberfastnacht wird in der Innenstadt von K eine „Alkoholleiche“ gefunden. Die Polizei stellt die Identität dieser kaum ansprechbaren Person fest. – Die Feststellung der Identität dient dem Zweck, Angehörige der „Alkoholleiche“ ausfindig zu machen und zu benachrichtigen oder die „Alkoholleiche“ nach Hause zu bringen, um sie nicht weiterhin hilflos auf der Straße liegen zu lassen.

Beispiel

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Die Polizei führt eine Razzia in einem Bordell durch. Dabei werden alle Anwesenden aufgefordert, ihre Ausweise zwecks Feststellung ihrer Identität zu zeigen. – Die Anwesenden halten sich an einem sog. verrufenen Ort i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW auf. Die Identitätsfeststellung verfolgt den Zweck, das Rotlichtmilieu zu verunsichern, und dient somit der Gefahrenabwehr, weil hierdurch die abstrakte Gefahr zukünftiger Straftaten abgewehrt wird.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Polizei hat einen anonymen Hinweis erhalten, dass im Rathaus der Stadt D ein Amoklauf stattfinden soll. Aufgrund dieses Hinweises fordert die Polizei W, der vor dem Rathaus auf- und abgeht und sich auffällig für das Gebäude und die herein- und herausgehenden Menschen zu interessieren scheint, auf, seinen Personalausweis zu zeigen. – W hält sich in unmittelbarer Nähe des Rathauses, einem Amtsgebäude, auf. Die Aufforderung zum Vorzeigen des Personalausweises dient dem Zweck, eine zukünftige Straftat zu verhindern, und damit der Gefahrenabwehr.

Beispiel

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Die Polizei hat einen anonymen Hinweis erhalten, dass die Filiale einer großen deutschen Bank von einer polizeibekannten Räuberbande gewaltsam ausgeraubt werden soll. Aufgrund dieses Hinweises hat die Polizei die Umgebung rund um die betroffene Bank abgeriegelt und eine Kontrollstelle eingerichtet. Alle Personen, die die Kontrollstelle passieren wollen, müssen sich zunächst ausweisen. – Die Identitätsfeststellung dient hier der Verhinderung einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW genannten Straftaten nach dem StGB und damit der Gefahrenabwehr.

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Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 PolG NRW kann die Polizei die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Als Mittel der Identitätsfeststellung werden sodann in § 12 Abs. 2 Sätze 2–4 PolG NRW einige Regelbeispiele (vgl. Wortlaut des § 12 Abs. 2 S. 2 PolG NRW: „insbesondere“) genannt: Zunächst das Anhalten, das Befragen nach den Personalien und das Aushändigen von Ausweispapieren (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 PolG NRW); des Weiteren das Festhalten einer Person, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. § 12 Abs. 2 S. 3 PolG NRW); ferner unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 3 PolG NRW die Durchsuchung des Betroffenen und der von ihm mitgeführten Sachen (vgl. § 12 Abs. 2 S. 4 PolG NRW).

Expertentipp

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1.) Wird ein Betroffener festgehalten und zur Wache verbracht (sog. Sistierung), liegt eine Freiheitsentziehung vor, die gemäß Art. 104 Abs. 2 GG i.V.m. § 36 Abs. 1 PolG NRW grundsätzlich einer unverzüglichen richterlichen Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung bedarf. Gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 5 PolG NRW ist die Dauer der Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung in der Regel auf maximal zwölf Stunden begrenzt.

2.) Die Identitätsfeststellung steht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 OBG grundsätzlich auch der Ordnungsverwaltung zur Verfügung.

ee) Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen (strategische Fahndung; § 12a PolG NRW)

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Im Jahr 2018 wurde zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen § 12a neu in das Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen eingefügt. § 12a, der im Ergebnis für verfassungsgemäß erachtet wird,

Vgl. von Coelln/Pernice-Warnke/Pützer/Reisch NWVBl. 2019, 89. ermächtigt die Polizei, sog. Anhalte- und Sichtkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen, und ergänzt die in § 12 Abs. 1 PolG NRW enthaltenen Regelungen zur Identitätsfeststellung.Vgl. LT-Drs. 17/2351, S. 30.

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Gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 PolG NRW darf die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 8 Abs. 3 PolG NRW und zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Abs. 4 PolG NRW (Nr. 1), zur Verhütung gewerbs- oder bandenmäßig begangener grenzüberschreitender Kriminalität (Nr. 2) oder zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts (Nr. 3) Personen anhalten und befragen sowie die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 PolG NRW treffen. § 12a Abs. 1 S. 2 PolG NRW erlaubt der Polizei, Fahrzeuge und mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen. Die Polizei darf gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Hs. 1 PolG NRW verlangen, dass mitgeführte Sachen sowie Fahrzeuge einschließlich an und in ihnen befindlicher Räume und Behältnisse geöffnet werden.Im Übrigen ist die Durchsuchung von Personen, mitgeführten Sachen und Fahrzeugen unter den Voraussetzungen der §§ 39 und 40 PolG NRW zulässig (vgl. § 12a Abs. 1 S. 3 Hs. 2 PolG NRW). Zulässig ist eine Anhalte- und Sichtkontrolle im öffentlichen Verkehrsraum gemäß § 12a Abs. 1 S. 4 PolG NRW, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Gebiet Straftaten der in § 12a Abs. 1 S. 1 PolG NRW bezeichneten Art begangen werden sollen und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und verhältnismäßig im Sinne von § 2 PolG NRW ist.

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§ 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW bestimmt, dass die Maßnahme schriftlich zu beantragen ist und der schriftlichen Anordnung durch die Behördenleitung oder deren Vertretung bedarf. Sofern das festgelegte Gebiet die Zuständigkeit mehrerer Behörden umfasst, ist das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste für die Anordnung zuständig (vgl. § 12a Abs. 2 S. 2 PolG NRW). Die Anordnung ist zeitlich und örtlich auf den in § 12a Abs. 1 PolG NRW genannten Zweck zu beschränken (vgl. § 12a Abs. 2 S. 3 PolG NRW) und darf die Dauer von 28 Tagen grundsätzlich (Ausnahme: § 12a Abs. 2 S. 5 PolG NRW) nicht überschreiten (vgl. § 12a Abs. 2 S. 4 PolG NRW). § 12a Abs. 2 S. 6 PolG NRW legt fest, dass in der Anordnung die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1 S. 1 PolG NRW (Nr. 1), die Art der Maßnahme einschließlich zeitlicher und örtlicher Beschränkung (Nr. 2) und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nach § 12a Abs. 1 S. 4 PolG NRW (Nr. 3) anzugeben sind.

Hinweis

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Die Anhalte- und Sichtkontrolle steht der Ordnungsverwaltung gemäß § 24 Abs. 1 OBG nicht zur Verfügung.

ff) Erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 14 PolG NRW)

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Expertentipp

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Lesen Sie § 14 PolG NRW!

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind Maßnahmen zur Erhebung personenbezogener Daten. Als solche zählt § 14 Abs. 4 PolG NRW beispielhaft folgende Maßnahmen auf (vgl. Wortlaut: „insbesondere“): die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen. Diese Maßnahmen schließen z.B. die Feststellung von Augen- und Haarfarbe, von Narben, von Tätowierungen und Piercings sowie die Messung des Körpergesichts und der Körpergröße ein.

Vgl. Wolffgang/Hendricks/Merz Polizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen Rn. 139. Bei der Aufnahme von Lichtbildern darf die Haar- und/oder Barttracht so verändert werden, dass das gewonnene Bildmaterial mit schon vorhandenem Material verglichen werden kann.Vgl. BVerfGE 47, 239 (str.). Als weitere Maßnahmen kommen z.B. Stimm-, Schrift- und Geruchsproben in Betracht.Vgl. Kingreen/Poscher Polizei- und Ordnungsrecht § 13 Rn. 60.

Hinweis

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Bei der Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen sind geringfügige körperliche Einwirkungen, die dem Ziel dienen, dass die Maßnahme erfolgreich durchgeführt werden kann, von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, vorausgesetzt, der Betroffene ist einverstanden (z.B. das Berühren und Führen einer Hand beim Handflächenabdruck). Weitergehende körperliche Einwirkungen wie Zwangsmaßnahmen (z.B. körperliche Fixierung) sind dagegen von § 14 PolG nicht gedeckt. Sie können nur auf der Grundlage der Bestimmungen über den unmittelbaren Zwang vorgenommen werden.

Vgl. Kingreen/Poscher Polizei- und Ordnungsrecht § 13 Rn. 74.

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Umstritten ist, ob § 14 PolG NRW auch zur Durchführung einer Genomanalyse (DNA-Analyse; sog. genetischer Fingerabdruck) in denjenigen Fallkonstellationen ermächtigt, die nicht von der bereits existierenden Standardermächtigung des § 14a PolG NRW, der unter den dort genannten Maßgaben eine DNA-Analyse zur Feststellung der Identität einer Leiche oder einer hilflosen Person ermöglicht, erfasst sind. Hierzu werden zwei Ansichten vertreten. Im Ansatz übereinstimmend berufen sich beide Ansichten auf den Wortlaut des § 14 Abs. 4 Nr. 3 PolG NRW. 

Eine Ansicht weist dabei darauf hin, dass § 14 Abs. 4 Nr. 3 PolG NRW
lediglich erkennungsdienstliche Maßnahmen mittels Feststellung äußerer körperlicher Maßnahmen zulasse. Außerdem stelle der genetische Fingerabdruck einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen aus
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar, so dass eine solche Maßnahme einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe.

Vgl. z.B. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 138.

Die Gegenansicht hebt dagegen hervor, dass die in § 14 Abs. 4 Nr. 3 PolG NRW genannte Maßnahme gerade nur ein Regelbeispiel darstelle, so dass der Wortlaut dieser Bestimmung der Abnahme eines genetischen Fingerabdrucks nicht entgegenstehe. Entscheidend sei aber die Intensität des damit verbundenen Eingriffs in die körperliche Integrität des Betroffenen. Ein minimaler Eingriff (z.B. die Entnahme einer Speichelprobe oder die Entfernung eines Körperhaares) werde von § 14 PolG NRW gedeckt; anders liege der Fall jedoch bei einer Blutabnahme, wie die besonderen Regelungen in §§ 81a Abs. 1 S. 2, 81c Abs. 2 S. 1 StPO zeigten.

Vgl. z.B. Kingreen/Poscher Polizei- und Ordnungsrecht § 13 Rn. 61.

Expertentipp

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In Ihrer Fallbearbeitung können Sie beide Ansichten vertreten. Wichtig ist, dass Sie den Meinungsstreit fallbezogen darstellen und sich dann einer der beiden Ansichten mit eigenen Argumenten anschließen. Gegen § 14 PolG NRW als taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Abnahme eines genetischen Fingerabdrucks könnten z.B. die Grundrechtsrelevanz dieser Maßnahme und das Bestimmtheitsgebot gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen sprechen. Ein so schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung muss ausdrücklich gesetzlich und hinsichtlich Voraussetzungen und Rechtsfolgen hinreichend bestimmt geregelt sein.

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Erkennungsdienstliche Maßnahmen dienen der Feststellung der Identität einer Person und der Feststellung von Eigenschaften einer Person, die diese Person nicht nur identifizieren, sondern auch charakterisieren.

Vgl. Kingreen/Poscher Polizei- und Ordnungsrecht § 13 Rn. 59.

131

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind zulässig, wenn dies für eine nach § 12 PolG NRW und § 12a PolG NRW zulässige Identitätsfeststellung unbedingt erforderlich ist, insbesondere wenn dies auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW), oder dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten unbedingt erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW).

Expertentipp

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§ 14 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW knüpft an § 12 PolG NRW und § 12a PolG NRW an. Beachten Sie diese Verknüpfung in Ihrer Fallbearbeitung. Wenn Sie die Rechtmäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW prüfen, ist die Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung nach § 12 PolG NRW bzw. § 12a PolG NRW inzident zu untersuchen. Solche Inzidentprüfungen sind bei zahlreichen polizeilichen Standardmaßnahmen nach §§ 9 ff. PolG NRW notwendig!

132

Als präventivpolizeiliche Maßnahme rechtfertigt die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 14 PolG NRW nur Maßnahmen außerhalb eines Strafverfahrens (vgl. auch Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW: „die betroffene Person“). § 14 PolG NRW ergänzt § 81b Alt. 2 StPO, der zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgungsvorsorge ermächtigt (vgl. auch Wortlaut des § 81b Alt. 2 StPO: „des Beschuldigten“).

133

Ist die Identität festgestellt, schreibt § 14 Abs. 2 PolG NRW grundsätzlich die Vernichtung der im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen vor (vgl. Wortlaut des § 14 Abs. 2 PolG NRW, der sich nur auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW bezieht). Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW werden dagegen nach Maßgabe des § 32 PolG NRW gelöscht oder vernichtet. Über die Möglichkeit, die erkennungsdienstlichen Unterlagen vernichten zu lassen, wenn die Voraussetzungen für ihre weitere Aufbewahrung entfallen sind, ist der Betroffene bei der Vornahme der erkennungsdienstlichen Maßnahme zu belehren (vgl. § 14 Abs. 3 PolG NRW).

Expertentipp

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Für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Vernichtung von Unterlagen, die bei einer präventivpolizeilich durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung gesammelt wurden, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.

Vgl. BVerwGE 47, 255; Mann in: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 579. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil es sich bei der Vernichtung von Unterlagen um einen Realakt handelt.Vgl. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 142; Mann in: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 579 (str.).

Hinweis

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Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen stehen gemäß § 24 Abs. 1 OBG der Ordnungsverwaltung nicht zur Verfügung.

gg) Videoüberwachung (§ 15a PolG NRW)

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Expertentipp

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Lesen Sie § 15a PolG NRW!

Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei gemäß § 15a Abs. 1 S. 1 PolG NRW einzelne öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen. Eine solche Videoüberwachung kommt in Betracht, wenn an einem öffentlich zugänglichen Ort wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden (Nr. 1), oder – neu eingefügt im Jahr 2018 – Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung nach § 8 Abs. 3 PolG NRW verabredet, vorbereitet oder begangen werden (Nr. 2), und – ebenfalls neu eingefügt im Jahr 2018 – jeweils ein unverzügliches Eingreifen der Polizei möglich ist. Während die Regelung in der neu eingefügten Nummer 2 dazu dient, den Anwendungsbereich des § 15a PolG NRW zu erweitern, wird mit der Ergänzung des § 15a Abs. 1 PolG NRW um die Möglichkeit des unverzüglichen Eingreifens bezweckt, insgesamt den Charakter der Straftatenverhütung der Videoüberwachung zu verdeutlichen.Vgl. LT-Drs. 17/2351, S. 35 und 36; näher zu diesen Neuerungen von Coelln/Pernice-Warnke/Pützer/Reisch NWVBl. 2019, 89.. Die Videoüberwachung ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen (vgl. § 15a Abs. 1 S. 2 PolG NRW). Die Kennzeichnung erfolgt z.B. durch entsprechende schriftliche Hinweise auf eine Videoüberwachung an dem betreffenden Ort. Die Videoüberwachung ist jeweils auf ein Jahr befristet (vgl. § 15a Abs. 4 S. 2 PolG NRW). Rechtzeitig vor Fristablauf hat die Polizei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 S. 1 PolG NRW für die Videoüberwachung weiter vorliegen (vgl. § 15a Abs. 4 S. 3 PolG NRW). Sofern dies der Fall ist, kann die Videoüberwachung um jeweils ein Jahr verlängert werden (vgl. § 15a Abs. 4 S. 4 PolG NRW).

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Mit der Ermächtigung zur Videoüberwachung wird das Ziel verfolgt, potentielle Straftäter durch technische Überwachungsmaßnahmen an Kriminalitätsschwerpunkten abzuschrecken, die Sicherheit an den betreffenden öffentlichen Orten zu erhöhen und das Sicherheitsgefühl der Bürger an den betreffenden öffentlichen Orten zu stärken.

Vgl. Götz/Geis Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht § 17 Rn. 96.

136

Die Verfassungsmäßigkeit des § 15a PolG NRW wird im Schrifttum mitunter bezweifelt.Vgl. aber OVG NRW Beschl. v. 16.5.2022 – 5 B 1289/21 (§ 15a Abs. 1 S.1 Nr. 1 PolG NRW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden). Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 15a PolG NRW werden formelle und materielle Bedenken vorgetragen: In formeller Hinsicht wird bezweifelt, ob das Land Nordrhein-Westfalen für den Erlass des § 15a PolG NRW zuständig war. Ordne man die Bestimmung dem Bereich der Strafverfolgungsvorsorge zu, besitze der Bund insoweit die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, von der er mit dem Erlass der Strafprozessordnung Gebrauch gemacht habe. Das Land Nordrhein-Westfalen besitze in diesem Falle keine GesetzgebungskompetenzVgl. z.B. Zöller NVwZ 2005, 1235. mit der Folge, dass § 15a PolG NRW formell verfassungswidrig sei.     

Dagegen wird jedoch vorgebracht, dass § 15a PolG NRW – wie der Wortlaut der Bestimmung („zur Verhütung von Straftaten“) zum Ausdruck bringe – der Gefahrenabwehr diene. Für den Bereich der Gefahrenabwehr besäßen die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit (vgl. Art. 30, 70 Abs. 1 GG). Selbst wenn aufgezeichnete Bilder zur Verfolgung von Straftaten verwendet würden, ändere sich hieran nichts, weil § 15a PolG NRW eine doppelfunktionale Vorschrift mit gefahrenabwehrrechtlichem Schwerpunkt darstelle.Vgl. z.B. Wolffgang/Hendricks/Merz Polizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen Rn. 141.

In materieller Hinsicht wird die Verfassungsmäßigkeit des sog. Kamera-Monitor-Prinzips bezweifelt, d.h. die mit einer Videoaufnahme verbundene Bildübertragung und die damit ermöglichte Beobachtung. Diese Beobachtung erfolge permanent und könne durch technische Mittel (Zoom-, Stand- und Einzelbildaufnahmen) individualisiert werden.Vgl. z.B. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 204.Die Videoüberwachung stelle daher einen Eingriff u.a. in das Grundrecht auf individuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar.Vgl. z.B. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 204. Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird jedoch im Hinblick auf eine punktuelle Überwachung für gerechtfertigt erachtet, und die Verfassungsmäßigkeit des § 15a PolG NRW daher im Ergebnis bejaht.Vgl. z.B. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 204.


Expertentipp

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Bei der Standardermächtigung des § 15a PolG NRW ist ausnahmsweise (vgl. zum Regelfall bereits oben Rn. 105) dessen Verfassungsmäßigkeit in der Fallbearbeitung zu erörtern.

Hinweis

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Die Videoüberwachung steht gemäß § 24 Abs. 1 OBG der Ordnungsverwaltung nicht zur Verfügung.

hh) Einsatz von Videokameras zur Eigen- und Drittsicherung (§ 15b PolG NRW, § 15c PolG NRW)

137

Zwecks Eigensicherung bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen kann die Polizei gemäß § 15b S. 1 PolG zur Abwehr einer Gefahr i.S.d. § 1 Abs. 1 PolG NRW Bildaufnahmen und -aufzeichnungen durch den Einsatz von optisch-technischen Mitteln (Videokameras) in Fahrzeugen der Polizei herstellen. Der Einsatz der Videokameras ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen (vgl. § 15b S. 2 PolG NRW). Die Bildaufzeichnungen sind grundsätzlich (Ausnahmen: § 24 Abs. 2 und Abs. 3 PolG NRW, die gemäß § 15b S. 5 PolG NRW unberührt bleiben) am Tag nach dem Anfertigen zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt (vgl. § 15b S. 3 und S. 4 PolG NRW).

Expertentipp

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Lesen Sie § 15c PolG NRW!

138

Im Jahr 2016 wurde ein neuer § 15c in das Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen eingefügt. § 15c bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für einen offenen Einsatz von Bodycams (Körperkameras), d.h. Minikameras, die mit einer speziellen Weste an der Schulter von Polizeibeamten angebracht werden, zum Schutz von Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder oder Ordnungswidrigkeiten.

Vgl. zum Einsatz von Bodycams z.B. die Bestandsaufnahme von Köhler/Thielicke NVwZ 2019, 920.

139

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kann die Polizei mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte offen Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist (vgl. § 15c Abs. 1 S. 1 PolG NRW). Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind (vgl. § 15c Abs. 1 S. 2 PolG NRW). In Wohnungen (§ 41 Abs. 1 S. 2 PolG NRW) ist die Anfertigung von technischen Aufzeichnungen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine dringende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist (vgl. § 15c Abs. 2 S. 1 PolG NRW). Die Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist allerdings unzulässig (vgl. § 15c Abs. 5 S. 1 PolG NRW). Unzulässig sind auch Aufzeichnungen in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53, 53a StPO dienen (vgl. § 15c Abs. 3 S. 3 PolG NRW).

140

Der Einsatz der Aufnahmegeräte ist grundsätzlich (Ausnahme: Gefahr im Verzug, vgl. § 15c Abs. 3 S. 2 PolG NRW) durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen (vgl. § 15c Abs. 3 S. 1 PolG NRW). Die nach § 15c Abs. 1 und Abs. 2 PolG NRW angefertigten Aufzeichnungen sind grundsätzlich (Ausnahme: § 32 Abs. 3 PolG NRW, der gemäß § 15c Abs. 4 S. 5 PolG NRW unberührt bleibt) zwei Wochen nach ihrer Anfertigung zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen werden zur Gefahrenabwehr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder auf Verlangen der betroffenen Person für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen benötigt (vgl. § 15c Abs. 4 S. 1 und 2 PolG NRW). Eine Verwertung der nach § 15c Abs. 2 PolG NRW und der nach § 15c Abs. 5 S. 4 PolG NRW erlangten Erkenntnisse ist zum Zweck der Gefahrenabwehr nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. § 15c Abs. 6 S. 2 PolG NRW).

Hinweis

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Maßnahmen nach § 15b und § 15c PolG NRW stehen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 OBG grundsätzlich auch der Ordnungsverwaltung entsprechend zur Verfügung.

ii) Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Datenerhebung mit besonderen Mitteln (§ 16 PolG NRW)

141

Expertentipp

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Lesen Sie § 16 PolG NRW!

§ 16 PolG NRW normiert die Standardmaßnahme zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Datenerhebung mit besonderen Mitteln.

Hinweis

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§ 16 PolG NRW steht gemäß § 24 Abs. 1 OBG der Ordnungsverwaltung nicht zur Verfügung.

142

§ 16 PolG enthält eine allgemeine Regelung zur Erhebung personenbezogener Daten und ist auf die besonderen Mittel der Datenerhebung nach §§ 16a ff. NRW anwendbar.

Vgl. zu § 16a PolG NRW OVG NRW DVBl. 2013, 1267; auch BVerfG (K) LKV 2013, 30; BVerwG NVwZ 2022, 1802. Er dient der gesetzlichen Konkretisierung des zweistufigen Konzepts, das das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur „Online-Durchsuchung“ für den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung entwickelt hatVgl. BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung; zu dem in dieser Entscheidung neu entwickelten Grundrecht der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme s. Skript S_JURIQ-Grundrechte/Teil_3/Kap_B/Abschn_II/Nr_1/Bst_b/2Bst_cc/Rz_198S_JURIQ-Grundrechte/Teil_3/Kap_B/Abschn_II/Nr_2/Bst_b/Rz_198„Grundrechte“ Rn. 198 f. und S_JURIQ-Grundrechte/Teil_3/Kap_C/Abschn_I/Rz_221Rn. 221. Die in dieser Entscheidung entwickelten und für alle Bereiche akustischer und optischer Überwachungen geltenden Maßstäbe stellen eine Fortentwicklung der in der Entscheidung zum „Großen Lauschangriff“ entwickelten Maßstäbe dar (vgl. BVerfGE 109, 279). und trägt den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie folgt Rechnung: Auf der ersten Stufe wird die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten generell verhindert (vgl. § 16 Abs. 1 PolG NRW). Das Erhebungsverbot wird in § 16 Abs. 2 Hs. 1 PolG NRW durch ein Unterbrechungsgebot ergänzt. Danach ist eine zunächst rechtmäßige Datenerhebung zu unterbrechen, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. § 16 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 PolG NRW normiert eine Ausnahme von dem Unterbrechungsgebot für den Fall, dass die Erhebung aus zwingenden informations- oder ermittlungstechnischen Gründen notwendig ist. Sobald die Unterbrechungsgründe nicht mehr bestehen, ist eine Fortsetzung der Erhebung zulässig (vgl. § 16 Abs. 2 S. 2 PolG NRW).

143

Auf der zweiten Stufe wird der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung durch § 16 Abs. 3 und Abs. 4 PolG NRW gewährleistet. § 16 Abs. 3 S. 1 PolG NRW sieht vor, dass bei bestehenden Zweifeln hinsichtlich der Kernbereichsrelevanz der erhobenen Daten diese Daten unverzüglich dem behördlichen Datenschutzbeauftragten und einer von dem Behördenleiter besonders beauftragten Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Durchsicht vorzulegen sind. Nach § 16 Abs. 3 S. 2 PolG NRW erfolgt die Durchsicht im Falle einer Überwachung außerhalb der Wohnung durch das zuständige Amtsgericht. Gemäß § 16 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PolG NRW dürfen Kernbereichsinhalte nicht verwendet werden; sie müssen unverzüglich gelöscht werden. Hierdurch wird der Kernbereich privater Lebensgestaltung in der Auswertungsphase garantiert. § 16 Abs. 5 PolG NRW schützt das Vertrauensverhältnis zu Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53, 53a StPO.

jj) Rasterfahndung (§ 31 PolG NRW)

144

Expertentipp

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Lesen Sie § 31 PolG NRW!

Gemäß § 31 Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei von öffentlichen Stellen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs die Übermittlung personenbezogener Daten von einer unbestimmten Anzahl von Personen, die bestimmte, auf Verursacher einer Gefahr i.S.d. § 4 PolG NRW vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale, zum Zwecke des maschinellen Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen. Die Rasterfahndung ist eine Fahndungsmethode, bei der öffentliche und nicht-öffentliche Datenbestände anhand bestimmter Kriterien durchsucht werden.

Vgl. Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 225. Der Computer rastert in mehreren Suchläufen Personen, die dem Raster, d.h. den vorgegebenen Prüfungsmerkmalen, entsprechen. Der Datenabgleich soll den Ausschluss von Personen bezwecken; er kann auch der Ermittlung eines Verdachts gegen Personen als mögliche Verursacher einer Gefahr sowie der Feststellung gefahrenverstärkender Eigenschaften dieser Personen dienen (vgl. § 31 Abs. 1 S. 2 PolG NRW). Praktische Relevanz hat die Rasterfahndung insbesondere bei der Ermittlung sog. „Schläfer“, d.h. unauffällig lebender Personen, die sich auf Abruf zur Verübung terroristischer Anschläge bereithalten.Vgl. Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 225.

Hinweis

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Die Rasterfahndung ist nur der Polizei gestattet, nicht jedoch der Ordnungsverwaltung (vgl. § 24 Abs. 1 OBG).

145

Die Rasterfahndung ist gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 PolG NRW nur zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Als „verdachtslose“ und mit hoher Streubreite ausgestattete polizeiliche Standardmaßnahme kommt die Rasterfahndung nur zur Abwehr einer Gefahr i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1 PolG NRW in Betracht.

Vgl. BVerfGE 115, 320. Eine Gefahr i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1 PolG NRW ist dann anzunehmen, wenn hinreichend fundierte konkrete Tatsachen das Bestehen einer konkreten Gefahr belegen.Vgl. zum Ganzen Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 227 m.w.N. Dieser Annahme liegt der Gedanke zugrunde, dass die Rasterfahndung einen besonders intensiven Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

146

Nach § 31 Abs. 2 S. 1 PolG NRW ist das Übermittlungsersuchen auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken. Zu den zuletzt genannten Daten gehören z.B. Mitgliedschaften, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit etc. Von einem Übermittlungsersuchen nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen der Polizei zwar übermittelt, aber nicht von ihr genutzt werden (vgl. § 31 Abs. 2 S. 2 PolG NRW).

147

Im Übrigen ergeben sich auf der Rechtsfolgenseite des § 31 Abs. 1 S. 1 PolG NRW weitere Beschränkungen aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Beispiel

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Nach den Terroranschlägen vom 11.9.2001 in den USA fordert die Polizei von der Universität D die Übermittlung der Daten aller männlichen Studierenden, die zwischen dem 1.10.1960 und dem 1.10.1983 geboren wurden. – Selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 S. 1 PolG NRW ist die Maßnahme der Polizei unverhältnismäßig, weil der Umfang der abgeschöpften Daten zu groß ist. Es würde genügen, wenn nur die Daten derjenigen männlichen Studierenden abgefragt werden, die eine „verdächtige“ Glaubenszugehörigkeit besitzen oder aus einem „verdächtigen“ Staat stammen.

148

Eine Rasterfahndung unterliegt dem Richtervorbehalt (vgl. § 31 Abs. 4 PolG NRW). Den Antrag auf die richterliche Anordnung kann nur der Behördenleiter beantragen (vgl. § 31 Abs. 4 PolG NRW).

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